Jesko Trahms
Hinweisgebersystem
Die rechtlichen Anforderungen an geschäftliches Handeln haben sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Es müssen mittlerweile bei „normalen“ kaufmännischen Vorgängen eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen und Urteilen der Gerichte berücksichtigt werden. Dies gilt nicht nur für mittlere und große Unternehmen, auch die Anforderungen an kleine Unternehmen steigen. Oftmals fehlen jedoch personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen.
Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist Pflicht
Nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das Hinweisgeberschutzgesetz („HinSchG“) am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Grundlage des HinSchG ist die EU-
Richtlinie vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Mit der neuen gesetzlichen Herausforderung sind neben den privaten Unternehmen auch öffentliche Beschäftigungsgeber von den Auswirkungen betroffen. Dies sind neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunaleben auch öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten und öffentliche-rechtliche Stiftungen, Gerichte und sonstige Körperschaften.
Mit dem HinSchG sollen Personen, die Rechtsverstöße beim Beschäftigungsgeber melden, geschützt werden. Die gesetzlichen Anforderungen, auf die Sie sich jetzt schnellstmöglich vorbereiten sollten, sehen wie folgt aus:
- Private und öffentliche Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen ein internes Hinweisgebersystem bereitstellen. Dies gilt auch für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern.
- Der interne Meldekanal muss so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (Whistleblowers) und Dritter, die in seiner Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt.