Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht gilt für das einzelne Unternehmen – nicht für alle Unternehmen im Unternehmensverbund –, wenn das Unternehmen insgesamt mehr als 2 Mio. EUR Entlastung nach dem StromPBG und dem EWPBG erhält. Im Fall einer geringeren Entlastung bestehen keine Anforderungen im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung.
Von der Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffene Unternehmen müssen nach dem Gesetz bis zum 31. Juli 2023 einen Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht gegenüber der zuständigen Prüfbehörde erbringen. Am 13. Juli 2023 hat das BMWK erneut angepasste/ergänzte FAQs veröffentlicht: Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG (bmwk.de)
Auf den Seiten 30 und 31 stellt das BMWK klar, dass die bis zum 31. Juli 2023 zu übermittelnden Erklärungen an die veröffentlichten E-Mail-Adressen versendet werden können. Das BMWK selbst sammelt die Erklärungen und Unterlagen mithilfe von pwc ein, bis die Prüfbehörde ihre tatsächliche Arbeit aufnehmen kann. Erstmals (!) wird aber auch mitgeteilt, dass die Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.September 2023 übermittelt werden können. Dies kann bedeuten, dass es reicht, wenn im Hinblick auf Arbeitslatzerhaltung (und soweit relevant auch im Hinblick auf das Boni- und Dividendenverbot) eine vollständige Erklärung bis zum 30. September 2023 abgegeben wird.
Wir empfehlen aber trotz der Verlautbarung des BMWK vom 13. Juli 2023, das veröffentlichte Postfach für die Erklärungen zur Arbeitsplatzsicherung und zum Boni- und Dividendenverbot zu nutzen, um die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen fristwahrend, d.h. bis zum 31. Juli 2023 einzureichen.
Für die Erklärung ist entweder
- eine abgeschlossene Kollektivvereinbarung oder
- eine schriftliche Erklärung inkl.
a. Gründe für das Nichtzustandekommens einer Kollektivvereinbarung, ggf. mit Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten, und
b. Selbstverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt von mind. 90 % der am 1. Januar 2023 vorhandenen Belegschaft
vorzulegen. In beiden Fällen gilt das Schriftformerfordernis. Auf der Website des BMWK ist die entsprechende E-Mail-Adresse für das Einreichen der Unterlagen/Erklärungen bekanntgegeben: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com
Fällt die Wahl auf die Erklärung zur Selbstverpflichtung – muss ausgehend von der Gesetzesbegründung zusätzlich zur Erklärung bis zum 31. Dezember 2025 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Nachweis zur Arbeitsplatzentwicklung (sog. Abschlussbericht) vorgelegt werden, in dem die Einhaltung der Selbstverpflichtung für den Zeitraum bis zum 30. April 2025 bestätigt wird.
Eine Fristversäumung (Frist bis zum 31. Juli 2023) bringt unmittelbare wirtschaftlich nachteilige Sanktionen mit sich: Erfolgt kein fristgemäßer Nachweis/keine Erklärung, besteht der Anspruch auf Entlastung (insgesamt, d.h. nach StromPBG und EWPBG) nur bis max. 2 Mio. EUR. Etwaige übersteigende Entlastungsbeträge hat die Prüfbehörde zurückzufordern.