Der visumfreie Aufenthalt ist für Ukrainische Staatsangehörige, als Positivstaatler, und für alle Ausländer, die sich in der Ukraine am 24.02.2022 aufgehalten haben, auch weiterhin ohne aufenthaltsrechtliche Melde- oder Anzeigepflichten möglich. Eine Registrierung als Flüchtling oder ein Antrag auf Asyl ist nicht notwendig.
EINREISE & AUFENTHALT
Zur unbürokratischen Ermöglichung von legaler Einreise und Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und auch Drittstaatsangehöriger anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen, die am 07.03.2022 im Bundesanzeiger verkündet wurde und am 08.03.2022 in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung findet rückwirkend zum 24.02.2022 Anwendung und ermöglicht eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG. Durch den Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wird ab sofort dem umfassten Personenkreis auf entsprechenden Antrag eine bis auf 3 Jahre verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zunächst einem Jahr nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt.
BESCHÄFTIGUNG
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 6 AufenthG ist die Beschäftigung nicht kraft Gesetzes gestattet, sie kann jedoch von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden. Für ukrainische Staatsangehörige besteht darüber hinaus auch nach wie vor die Möglichkeit, dass die üblichen Aufenthaltstitel, die die Erwerbstätigkeit gestatten, beantragt werden können, falls jetzt schon ein langfristiger Aufenthalt gewünscht sein sollte, und die Anforderungen hierfür erfüllt werden. Dies ist derzeit in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde und ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, auf das Visumsverfahren im Heimatland wird verzichtet.