Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und andere Gesundheitseinrichtungen sind für die öffentliche Daseinsvorsorge von besonderer Bedeutung. Im Zuge der Energiepreissteigerung sehen auch sie sich mit den steigenden Kosten für Wärme, Gas und Strom konfrontiert. Problematisch ist hierbei, dass sich Sparmaßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs im Gesundheitssektor nur schwer realisieren lassen. Um die finanzielle Last, der die Leistungserbringer im Gesundheitsbereich durch die hohen Energiekosten ausgesetzt sind, abzufedern, wurden durch den Bundesgesetzgeber verschiedene Instrumente geschaffen, mit denen durch einmalige oder monatlich fortlaufende Zahlungen die Einrichtungen Unterstützung erfahren sollen.
Krankenhäuser
Gemäß § 26f KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.4.2024 sowohl eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachten Kostensteigerungen als auch krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum Ausgleich ihrer gestiegenen Kosten für den Bezug von leitungsgebundenem Erdgas, leitungsgebundener Fernwärme und leitungsgebundenem Strom. Dafür stellt der Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds insgesamt 6 Milliarden € zur Verfügung (4,5 Milliarden € für 2023 und weitere 1,5 Milliarden € für 2024).
Die Höhe der krankenhausindividuellen Ausgleichszahlungen richtet sich nach der Gesamtzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten. Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder, die die Beträge an die Krankenhäuser weiterleiten (§ 26f Abs.2 KHG). Wie die Ermittlung der krankenhausindividuellen Erstattungsbeträge zu erfolgen hat, ist in § 26f Abs. 3 bis 7 KHG geregelt. Kennzeichnend ist, dass die Ermittlung für drei gesetzlich genau bestimmte Zeiträume getrennt zu erfolgen hat. Näheres zum Nachweis der Bezugskosten haben GKV-Spitzenverband und der Verband der PKV gemeinsam mit der Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) am 23.01.2023 und 31.03.2023 vereinbart. Bezugspunkt für die jeweilige Berechnung sind die für März 2022 gezahlten Abschläge. Anspruchsberechtigt sind nach der Gesetzesbegründung rund 1.950 Krankenhäuser.
Pflegeeinrichtungen
Die gesetzliche Grundlage der Ansprüche für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen findet sich in § 154 SGB XI. Für ihre Unterstützung hat der Bund 2 Milliarden € bereitgestellt. Erstattet wird die Differenz zwischen dem Abschlag für den Monat März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundenen Fernwärme und leitungsgebundenen Strom als sogenannte Ergänzungshilfe. Wie bei den Krankenhäusern geht es auch hier um den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024. Einzelheiten bezüglich der Finanzhilfen hat der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung am 22.02.2023 beschlossen; Änderungen erfolgten am 31.03.2023. Die Frist für die rückwirkende Geltendmachung vergangener Zeiträume ab Oktober 2022 ist zwar inzwischen abgelaufen. Gemäß § 154 Abs. 2 SGB XI ist jedoch eine fortlaufend monatliche Geltendmachung jeweils bis zum 15. des Folgemonats möglich. Anspruchsberechtigt sind laut Gesetzesbegründung etwa 15.380 stationäre Pflegeeinrichtungen.
Arztpraxen
Auch Arztpraxen leiden unter den gestiegenen Energiekosten. Das trifft insbesondere auf diejenigen Praxen zu, die aufgrund ihres Leitungsspektrums zwangsläufig einen besonders hohen Stromverbrauch haben. Um einer drohenden Reduzierung der Betriebszeiten entgegenzuwirken, einigten sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 29.03.2023 dahingehend, Praxen für Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse eine Erstattung der Mehrkosten für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 zu gewähren. Über eine Verlängerung der Vereinbarung über das Jahr 2023 hinaus wird noch diskutiert.
Einmalzahlungen für Vorsorge-, Rehabilitationseinrichtungen & Co.
Medizinische Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für behinderte Menschen und weitere Einrichtungen erhalten auf Antrag (gemäß § 36a SGB IX) von den Rehabilitationsträgern einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30.04.2024 gestellt werden (§ 3 Abs. 6 Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung). Die Bereitstellung der aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds stammenden Mittel an die Rehabilitationsträger erfolgt auch hier durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Fazit
Insgesamt sind die einzelnen Regelungen angesichts der Höhe der Energiekosten und der enormen Relevanz der Gesundheitseinrichtung sehr zu begrüßen. Kritik kann lediglich an der Komplexität der Antragstellung geübt werden. Viele Einrichtungen stehen vor dem Problem, dass der jeweilige Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist und eine Antragstellung hohen Verwaltungsaufwand verursacht. Doch diese zusätzlichen Arbeitsstunden lohnen sich für die Antragsteller im Ergebnis allemal.