Das BFH-Urteil vom 13.07.2022, Az. I R 52/20 (veröffentlicht am 15.12.2022), befasst sich mit der Frage, ob die Zuwendung durch einen gemeinnützigen Verein an dessen gemeinnützige Tochtergesellschaft als abziehbare Zuwendung (Spende) oder verdeckte Einlage zu werten ist.
Leitsätze:
- Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.
- Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom Finanzgericht anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.“
Sachverhalt
Der Kläger ist ein für die ausschließliche und unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkannter Verein, der seiner die gleichen gemeinnützigen Zwecke verfolgenden gemeinnützigen Tochter-GmbH, an der er eine Beteiligung i. H. v. 90% hält, eine Zuwendung zukommen ließ. Weitere Gesellschafter sind der Hauptverband der deutschen B-Industrie und die Stadt X mit jeweils 5 %.
Die Zuwendung erfolgte aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins heraus und wurden dort als Zuwendung an die Tochter-GmbH ertragsteuermindernd geltend gemacht. Bei der Tochter-GmbH flossen die Mittel dem ideellen Bereich zu und wirkten sich in ihrem vorhandenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht einkünfteerhöhend aus.
Im Rahmen einer bei dem Kläger und seiner Tochter-GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Zuwendungen an die Tochtergesellschaft nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und somit als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu behandeln seien.
Zur Begründung hieß es, dass vom Verein in den betreffenden Jahren keine nennenswerten weiteren Spenden an andere Gesellschaften geleistet worden seien und daher davon auszugehen sei, dass der Kläger die an die Tochter-GmbH geleisteten Zuwendungen unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Ferner habe in der Tochter-GmbH ein erheblicher Finanzierungsbedarf bestanden.
Das im Anschluss an die Außenprüfung gegen die erlassenen Ertragsteuerbescheide geführte außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Im anschließenden Finanzgerichtsverfahren gab das FG Rheinland-Pfalz der Klage mit Urteil vom 07.10.2020, Az. 8I K 1264/19) statt. Die angefochtenen Bescheide wurden dahingehend geändert, dass die Zuwendungen an die Tochter-GmbH nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung und verdeckte Einlage behandelt wurden, sondern als ertragsteuerlich anzuerkennende, einkommensmindernde Spenden anerkannt wurden.
Gegen das Urteil legte das Finanzamt beim BFH Revision ein mit dem Ziel, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision des Finanzamts mit Blick auf die o.g. Argumentation des Vereins als unbegründet zurückgewiesen und schloss sich dem FG Rheinland-Pfalz insoweit an, dass eine verdeckte Einlage abgelehnt und die Zuwendung des Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spende zum (begrenzten) Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zugelassen werde. Diese Vorschrift sei auch grundsätzlich auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG partiell ertragsteuerbefreite, gemeinnützige Körperschaften anwendbar, soweit diese – wie im vorliegenden Fall - aus ihren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine Spende an ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten. Die Unterscheidung, ob es sich bei der Zuwendung um eine verdeckte Einlage oder um eine ertragsteuerlich relevante Spende handelt, sei anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs und unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles festzustellen.
Fazit
Eine gemeinnützige Körperschaft kann aus ihrem ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb heraus ihrer ebenfalls gemeinnützigen Tochtergesellschaft eine ertragsteuermindernde Spende zukommen lassen. Nicht entscheidend ist das Spendenverhalten der zuwendenden Körperschaft an außenstehende steuerbegünstigte Einrichtungen.