Auf der Pressekonferenz nach der letzten Sitzung der Bund-Länder-Gruppe am 01.06.2023 wurde etwas deutlicher, wo die Reise der Krankenhausreform zumindest aus der Sicht der Teilnehmenden der Pressekonferenz hingehen könnte.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Theoretische Grundlage der aktuellen Diskussion bildet nach wie vor die am 06.12.2022 veröffentlichte dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung. In Vorbereitung der Sitzung der Bund-Länder-Gruppe am 01.06.2023 wurde der Entwurf eines Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für Gesundheit eingebracht.
Bis zur Sommerpause soll der gemeinsame Vorschlag der Bund-Länder-Gruppe für eine bundesweite Krankenhausreform (Eckpunktepapier) fertig gestellt werden. Die entsprechende Sitzung zur Verabschiedung des Papiers ist für den 29.06.2023 geplant.
Der Referentenentwurf zum Gesetz soll dann während der Sommerpause unter Federführung des Bundesministeriums für Gesundheit und Beteiligung der Länder (insbesondere Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hamburg) sowie der Fraktionen erarbeitet werden.
Der weitere Zeitplan hin zum Reformgesetz könnte danach wie folgt aussehen:
- Ende September 2023: Kabinettsbeschluss zur Einleitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
- Ende Dezember: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Das Reformgesetz könnte unter diesen Voraussetzungen am 01.01.2024 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, ob das so funktioniert. Nach wie vor gibt es viele Details zu klären und es bestehen auch noch grundsätzliche Bedenken.
Grundstruktur der zukünftigen Krankenhausplanung und Krankenhausvergütung
Die Leistungsgruppen entwickeln sich zum zentralen Element der zukünftigen Krankenhausplanung. An diese werden sowohl die Vorhaltevergütung als auch die Qualitätskriterien gekoppelt. Die Leistungsgruppen orientieren sich aller Voraussicht nach an der Planungssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen.
Qualitätskriterien zur Definition der erforderlichen Strukturqualität sollen den Leistungsgruppen zugeordnet werden. Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit noch offen. Es ist aber davon auszugehen, dass bundeseinheitliche Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen festgelegt und fortentwickelt werden.
Für somatische Krankenhäuser wird es Vorhaltepauschalen geben. Lauterbach schwebt vor, dass diese 60 % der Vergütung ausmachen. Nur 40 % der Vergütung sollen noch aus den verbleibenden Residual DRGs kommen.
Zuständigkeiten von Bund und Ländern
Die Zuständigkeiten von Bund und Ländern wurden auf der Pressekonferenz vom 1. Juni 2023 nochmals deutlich hervorgehoben. Der Bund ist weiterhin verantwortlich für die Finanzierung der Betriebskosten, die Länder für die Krankenhausplanung. Dass dies einhergeht mit der Verantwortung der Länder für die Investitionsfinanzierung, ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Krankenhausfinanzierungsgesetzes klar, wurde aber auf der Pressekonferenz nicht erwähnt. Im Entwurf zum Eckpunktepapier steht jedoch die Länderverantwortung für die Investitionsfinanzierung explizit drin. Drin steht aber auch die Verlängerung des Krankenhausstrukturfonds. Dieser stellt eine Komponente der Finanzierung von Krankenhausinvestitionen dar, die vom Bund kommt.
Versorgungsstufen, Level Ii Kliniken
Eine einheitliche Definition der Versorgungsstufen für Krankenhäuser im Sinne der Level wird es voraussichtlich nur auf Bundesebene geben. Die Länder werden ihre Definitionen der Versorgungsstufen weiter individuell festlegen.
Unklar ist derzeit noch die Rolle und Vergütung der sogenannten Level Ii Kliniken. Es liegt auf der Hand, dass diese bei einer stärker spezialisierten und zentralisierten medizinischen Versorgung hinsichtlich der ärztlichen und pflegerischen Vor-Ort-Versorgung, der Koordination und Vernetzung von Gesundheitsleistungen sowie beim Case Management eine zentrale Rolle ein-nehmen sollten.
Fazit
Es geht voran mit der Krankenhausreform. Doch noch sind für das Reformvorhaben viele Details offen. Selbst für scheinbar auf der Hand liegende Lösungsvorschläge müssen eben alle 16 Bundesländer mitgenommen werden.
Prof. Dr. Volker Penter
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Kooperationspartner der BDO Legal)
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
volker.penter@bdo.de