Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – Drittes Entlastungspaket

Der Gesetzgeber hat mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl. 2022 I, S. 911) weitere Begünstigungen und Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen geschaffen, von denen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen profitieren können. Des Weiteren ist ein drittes Entlastungspaket in Planung, das ebenfalls kurzfristig umgesetzt werden soll und dessen wichtigste Aspekte nachfolgend aufgeführt werden.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Bereits in den LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT (Nr. 7/2022) haben wir über die Neuerungen für den steuerfreien Corona-Pflegebonus berichtet. Ergänzend hierzu stellen wir Ihnen nachfolgend weitere Änderungen vor, die ebenfalls im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf den Weg gebracht wurden.

Verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen

Für die Steuererklärungen 2021 ist die Abgabefrist bei nicht beratenen Steuerpflichtigen der 31.10.2022; für beratene Steuerpflichtige der 31.08.2023.

Homeoffice-Pauschale

Die Regelung zur Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag (max. 600 € pro Jahr) ohne weitere Nachweise wurde bis 31.12.2022 verlängert.

Erweiterte Möglichkeit des Verlustrücktrags

Ab 2022 ist dauerhaft ein Verlustrücktrag auf zwei Jahre in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre möglich.

Drittes Entlastungspaket

Steuerfreie Prämie

Gewähren Arbeitgeber ihren Beschäftigten wegen der gegenwärtigen Entwicklung eine zusätzliche Zahlung, soll diese bis € 3.000 steuer- und abgabenfrei bleiben. Dies würde zwar gerade für kleine und mittlere Verdienende eine große Hilfe sein, muss von den Unternehmen jedoch finanziell tragbar sein und beschlossen werden.

Midi-Jobs mit höherem Verdienst

Geringverdienende sollen bei den Sozialversicherungsabgaben stärker entlastet werden. Die Bemessungsgrenze für sogenannte „Midi-Jobs“ steigt bereits ab Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 €. Diese Höchstgrenze soll nunmehr ab dem 01.01.2023 auf monatlich 2.000 € angehoben werden.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Die (vorübergehende) Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % soll verlängert werden, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern. Ansonsten würde die Absenkung zum Jahresende 2022 auslaufen.

Sonderregelungen für Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen über den 30.09.2022 hinaus verlängert werden.

Home-Office und höhere Pauschbeträge

Die Home-Office Pauschale soll nun unbefristet gelten und ihre Voraussetzungen "verbessert" werden. Damit wird auch künftig pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 €, maximal 600 € pro Jahr möglich. Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sollen modernisiert werden. So sollen auch Familien mit kleineren Wohnungen die Pauschale geltend machen können, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen, das bisher Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll um 200 € auf 1.200 € angehoben werden rückwirkend bereits ab 2022.

„Strompreisbremse“

Die Basisversorgung soll zu günstigeren Preisen gewährleistet werden und eine Dämpfung des Anstiegs der Netzentgelte soll erwirkt werden, um Privathaushalte und kleine/mittelständische Unternehmen zu entlasten.

Umsatzsteuer für Gas

Für den Gasverbrauch soll der Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % auf 7 % befristet ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 ermäßigt werden. Diese Steuersenkung soll inflationshemmend wirken.

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