Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Thematik der Betretungs- und Tätigkeitsverbote bei fehlendem Impf- bzw. Genesenennachweis gemäß Infektionsschutzgesetz hat die Oberverwaltungsgerichte erreicht. Wir berichten über einen aktuellen Fall aus Nordrhein-Westfalen und haben – u.a. zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen von BDO – zwei weitere Beiträge zu aktuellen Themen für Sie vorbereitet.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Inhalt
Betretungs- und Tätigkeitsverbot ungeimpfter Mitarbeiterin im Krankenhaus
Die im Infektionsschutzgesetz für bestimmte Berufsgruppen geregelte Pflicht zu Impf- bzw. Genesenennachweisen hat die Oberverwaltungsgerichte erreicht. So hatte kürzlich das Oberverwaltungsgericht NRW über den Eilantrag einer im Krankenhaus beschäftigten Sekretärin zu entscheiden, die vom Gesundheitsamt mit einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot belegt worden war (Beschluss vom 16.09.2022, Az. 13 B 859/22).
Kann ein Krankenhaus (Nothelfer) Ansprüche des Hilfebedürftigen geltend machen?
Für Krankenhäuser stellt die Behandlung nicht versicherter Patienten weiterhin ein Problem dar. Denn die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erweist sich in der Praxis als durchaus schwierig. Jetzt hatte das BSG darüber zu entscheiden, ob das Krankenhaus dazu berechtigt ist, die Ansprüche des vermeintlich Hilfebedürftigen gerichtlich geltend zu machen (Urteil vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 2/21 R).
BMF-Schreiben vom 19.07.2022 zu § 4 Nr. 29 USTG
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde zum 01.01.2020 mit dem § 4 Nr. 29 UStG eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder eingeführt. Einzelheiten zu der neu eingeführten Vorschrift liefert das BMF-Schreiben vom 19.07.2022, das aber auch Fragen aufwirft.