Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10.10.2023 (III C 3 – S 7170/20/10002 :001) im Bundessteuerblatt äußert sich das BMF zur Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen.
Demnach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laborleistungsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchstabe a S. 1 UStG.
Rechtsprechung
Mit Rechtsprechung vom 24.08.2017 – V R 25/16, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG steuerfrei sind.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) ist diese Auffassung nach Veröffentlichung eines EuGH-Urteils vom 18.09.2019 (C – 700/17 (Peters)) überholt.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Die Änderungen werden entsprechend im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 09.10.2023 – III C 3 – S 7395/19/10001 :003 (2023/0970079), BStBl 2023, geändert worden ist, neu gefasst (siehe hierzu im Einzelnen die Abschnitte 4.14.1 Abs. 1 und 4.14.5 Abs. 9).
Anwendungsregelung
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.12.2019 (s.o.) sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o.g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b S. 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.
Die Grundsätze der Entscheidung des BFH vom 28.08.2017 (s.o.) sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil vom 18.12.2019 geändert wurde, nicht anzuwenden.