Nebenjob Notarzt im Rettungsdienst: Sozialversicherungspflicht!

Seit mehreren Jahren befasst sich die Rechtsprechung mit dem Thema der Sozialversicherungspflicht, genauer gesagt, der Frage der abhängigen Beschäftigung, von Arbeitskräften im Gesundheitswesen. Hierzu gehört auch der Einsatz von Ärzten als „freiberufliche“ Notärzte im Rettungsdienst. Kürzlich hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 19.10.2021 in drei Urteilen klar positioniert und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in allen Fällen bejaht.

Landkreis Fulda ./. DRV Bund (Az. B 12 KR 29/19 R)

Geklagt hatte der Landkreis Fulda als öffentlich-rechtlicher Rettungsdienstträger und Leistungserbringer im Rettungsdienst in Hessen. Streitgegenständlich war die Tätigkeit eines Notarztes, der seit August 2016 im Rettungsdienst für den Kläger auf Basis einer „Honorarvereinbarung“ tätig war, die unter anderem vorsah, dass der Notarzt „freiberuflich tätig“, „nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden“ und „in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig“ ist. Bei der Wahl der Dienste war der Notarzt zwar frei, hatte die von der Leitstelle angezeigten Rettungseinsätze aber zu leisten. Die Vergütung belief sich auf 35 € je geleisteter Stunde. Während der übernommenen Schichten hielt er sich in der von der Stadt Fulda unterhaltenen Rettungswache auf und wurde bei Alarmierung durch die zentrale Leitstelle von einem Fahrer in einem Notarztfahrzeug der Stadt Fulda an den Einsatzort gebracht. Die Einsätze hatte der Notarzt nach einheitlichen Vorgaben zu dokumentieren.

DRK Kreisverband W ./. DRV Bund (Az. B 12 KR 9/20 R)

In dem zweiten Fall hatte der DRK Kreisverband W  e.V. geklagt, dessen Landesverband ein Träger des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg ist. Seit Januar 2014 war der betroffene Notarzt, der als Facharzt für Anästhesiologie in einem Krankenhaus in Vollzeit beschäftigt ist, wiederholt für den DRK Kreisverband als Notarzt im Rettungsdienst tätig. Grundlage der Tätigkeit war auch hier eine „Honorarvereinbarung“. Diese sah einen Stundenlohn in Höhe von 30 € zzgl. 40 € je geleistetem Einsatz sowie einen Feiertagszuschlag vor. Die Übernahme der einzelnen Notarzteinsätze gestaltete sich im Wesentlichen wie in dem Fall aus Hessen. Notarztfahrzeug nebst Fahrer, Rettungsmittel und das weitere Rettungspersonal stellte der DRK Kreisverband selbst.

DRK Kreisverband R ./. DRV Bund (Az. B 12 KR 29/19 R)

Kläger war auch in diesem Fall ein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bestehender DRK Kreisverband. Der zugehörige Landesverband gehört - wie im vorhergehenden Fall – zu den Trägern des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg. Seit August 2015 war eine an einem Krankenhaus versicherungspflichtig beschäftigte Ärztin wiederholt für den Kläger als Notärzten im Rettungsdienst tätig. Dem zugrunde lag ein „Vertrag Freiwilliger Notarzt“, der für geleistete Einsätze und Dienstbereitschaft an die jeweils geltende Tarifregelung zwischen der KV Baden-Württemberg, der Landesärztekammer Baden-Württemberg und den Kostenträgern anknüpfte. Die Vergütung lag zwischen 27 € und 35 € pro Stunde. Hinzu kam eine Einsatzpauschale in Höhe von 70 € ab dem 3. Einsatz innerhalb einer Schicht. Das Procedere hinsichtlich der Übernahme einzelner Notarzteinsätze gestaltete sich dabei im Wesentlichen wie im Fall des Landkreises Fulda.

Die Entscheidungen

In allen drei Fällen bejahte das BSG ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und – daraus folgend - die Sozialversicherungs­pflicht. Maßgeblich sei – wie bei der vergleichbaren Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus - eine Gesamtwürdigung, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen sei. Auch bei eingeschränktem Weisungsrecht könne die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte und der Notarzt in dessen Struktur eingegliedert sei. Liege eine Vertragsgestaltung vor, in der die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart werde, sei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Danach habe das Weisungsrecht jedenfalls insoweit bestanden, als die Leitstelle den Einsatz gelenkt und dem Notarzt den Einsatzort zugewiesen habe, an den er sich so schnell wie möglich begeben musste. Nutze der Notarzt zur Erbringung der Tätigkeit zudem dem Rettungsdienstbetrieb des Trägers zuzuordnende Arbeitsmittel und Personal, so sei er in die jeweilige Arbeitsorganisation eingegliedert.

Fazit

Die Fälle stammen alle aus der Zeit vor der Einführung des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Das Gericht musste sich daher nicht mit der im April 2017 in Kraft getretenen Ausnahmevorschrift befassen, nach der Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig sind. Es bleibt abzuwarten, wie das BSG in den neueren Fällen entscheiden wird.