Wirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit 24 Wahlärzten

Das Thema Wahlleistungsvereinbarung ist bekanntlich ein Klassiker, wenn es um Abrechnungsstreitigkeiten geht. Jetzt hat sich das OLG Karlsruhe in einem aktuellen Beschluss vom 18.01.2021 (Az. 13 U 389/19) gleich mit mehreren Klauseln beschäftigt und im konkreten Fall zugunsten der Krankenhausträgerin entschieden.

Der Fall

Anlässlich seines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus der Klägerin unterzeichnete der
Beklagte eine Wahlleistungsvereinbarung. Diese enthielt u.a. die auch in diversen Formulierungshilfen enthaltene Klausel bzgl. der Berechnung wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus sowie die Hinweise auf die interne und externe Wahlleistungskette, allerdings ohne den in § 17 Abs. 3 KHEntgG enthaltenen Zusatz „angestellte oder beamtete“ Ärzte, und die persönliche Leistungserbringung. Im Passus zum Einverständnis des Patienten mit der Leistungserbringung durch den ständigen ärztlichen Vertreter im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes hieß es, dass eine Abteilung aufgrund von Arbeitsteilung oder funktionaler Schwerpunktbildung mehrere ständige ärztliche Vertreter des benannten Wahlarztes ausweisen könne. Es folgte eine Aufzählung der insgesamt drei Kliniken der Krankenhausträgerin mit Nennung der vorhandenen Abteilungen und klinikübergreifenden Abteilungen. Für jede Klinik beziehungsweise Abteilung war ein Wahlarzt (insgesamt 24) und für jeden dieser Wahlärzte wiederum mindestens ein ständiger Vertreter benannt. In den Fällen, in denen mehrere Vertreter genannt waren, war aufgeführt, für welchen Bereich der Vertreter tätig werden sollte. Die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche erfolgte anhand der verschiedenen Stationen oder der Standorte. Nach Abschluss der
Klinikaufenthalte rechnete die Klägerin die wahlärztlichen Leistungen ab. Der Beklagte sowie dessen Krankenversicherung waren der Ansicht, dass die Wahlleistungsvereinbarung der Krankenhausträgerin unwirksam sei. Der Beklagte rügte zum einen die o.g. Abweichung von § 17 Abs. 3 KHEntgG, durch die der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte unzulässig erweitert werde, und trug ferner vor, dass § 17 Abs. 3 KHEntgG die Tätigkeit eines selbst zur Liquidation berechtigten Arztes voraussetze. Des Weiteren sei angesichts der Vielzahl der Abteilungen unterschiedlicher Fachgebiete nicht ersichtlich, welches Fachgebiet im konkreten Fall einschlägig sei und wer daher bei der Behandlung des konkreten Patienten tätig werde. Somit bestehe für die Krankenhausträgerin als Verwenderin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit, dem jeweiligen Patienten einen bestimmten der aufgeführten Wahlärzte frei zuzuweisen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB dar und führe zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Die Klägerin zog vor das LG Freiburg und obsiegte vollumfänglich (Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 O 22/18). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Beklagte aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe zurück.

Die Entscheidung

Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, dass eine vertragliche Regelung, wonach das Krankenhaus berechtigt sei, selbst wahlärztliche Leistungen seiner angestellten beziehungsweise verbeamteten Ärzte abzurechnen, nicht gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoße. Sowohl in den Fällen des so genannten Beteiligungsmodells, als auch bei den Vertragsgestaltungen, bei denen die Ausübung des Liquidationsrechts zur unmittelbaren Dienstaufgabe zählt, handele es sich um Leistungen des Krankenhauses. Auch einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB), dem vorformulierte Wahlleistungsvereinbarungen unterliegen, verneinte das Gericht. So sei die Benennung der 24 Wahlärzte nebst (teils mehreren) Stellvertretern der hochgradigen Spezialisierung der Krankenhausträgerin geschuldet. Im konkreten Fall liege kein unzumutbarer Vorbehalt einer Leistungsänderung gemäß § 308 Nr. 4 BGB vor, auch wenn die einzelnen aufgeführten Spezialabteilungen aus der Sicht eines medizinischen Laien schwer abgrenzbar erscheinen mögen. Auch sei der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt und entspreche damit der Rechtsprechung des BGH. Des Weiteren sei die Formulierung „Ärzte des Krankenhauses“ so auszulegen, dass damit (nur) angestellte und verbeamtete Ärzte des Krankenhauses gemeint seien. Zum einen gehörten Konsiliar– und Belegärzte bereits nach der Rechtsprechung des BGH nicht dazu. Zum anderen seien in der Vereinbarung tatsächlich lediglich angestellte oder verbeamtete der Ärzte der Krankenhausträgerin aufgeführt. Das Fehlen des entsprechenden Zusatzes sei damit ebenso unschädlich wie der lediglich klarstellende Hinweis auf das eigene Liquidationsrecht des Krankenhauses. Keine unangemessene Benachteiligung liege zudem in der (auszugsweisen) Wiedergabe der Rechtslage zur persönlichen Leistungserbringung (§ 4 Abs. 2 GOÄ).


Fazit

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist erfreulich. Sie offenbart allerdings einmal mehr die rechtliche Bedeutung der Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Pauschale Aussagen zur (Un)Wirksamkeit von Klauseln sind daher nur begrenzt möglich .

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