VG Berlin: Kein Verbot nicht dringlicher Behandlungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes

Die „dritte Welle“ rollt, die Infektionszahlen steigen und die Intensivmediziner schlagen Alarm. Es stellt sich daher wieder einmal die Frage: können Krankenhäuser dazu verpflichtet werden, nur bestimmte Patienten zu behandeln, um Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten freizuhalten? Bietet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die rechtliche Grundlage für entsprechende Regelungen der Bundesländer?

Von den am 21.04.2021 im Bundestag beschlossenen Änderungen im IfSG insoweit nicht betroffen sind die Generalklausel des § 28 IfSG und § 28a IfSG, der „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ in Form von Regelbeispielen aufzählt, sowie § 32 IfSG, der die Bundesländer dazu berechtigt, Maßnahmen mit entsprechender Zielsetzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Von dieser Möglichkeit haben sämtliche Bundesländer seit Beginn der Pandemie rege Gebrauch gemacht und entsprechende Coronaschutzverordnungen erlassen, die mehr oder weniger fortlaufend an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst werden.

In diesem Kontext hatte das Land Berlin bereits 2020 eine „Krankenhaus-Covid-19-Verordnung“ (im Folgenden: CoronaKHV) erlassen, die inzwischen mehrfach überarbeitet bzw. neu gefasst worden ist. Inhalt der Verordnung war – und ist auch aktuell - u.a. ein Behandlungsverbot (§ 6 CoronaKHV), das das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren mit Beschlüssen vom 11.02.2021 gekippt hat (Az. VG 14 L 18/21, VG 14 L 20/21). Die hiergegen seitens der Berliner Senatsverwaltung eingelegten Beschwerden wurden vom OVG Berlin-Brandenburg als unzulässig zurückgewiesen, da die entsprechende Vorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten war. Inzwischen allerdings wurde sie durch eine neue Verordnung reaktiviert, die aktuell in Kraft ist.

Der Fall

Die betreffenden Krankenhäuser der beiden Antragstellerinnen nehmen laut Berliner Krankenhausplan 2016 an der Notfallversorgung teil. Sie unterliegen damit § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV (in der seinerzeit gültigen Fassung). Laut dieser Vorschrift dürfen in allen an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäusern nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchgeführt werden, wobei die vorgesehenen Reservierungs- und Freihaltequoten einzuhalten sind. Die Krankenhausträgerinnen begehrten mit ihren Anträgen im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sie zur Einhaltung dieser Regelung nicht verpflichtet seien. Das VG Berlin gab beiden Anträgen statt.

Die Entscheidung

Das VG befand, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV rechtswidrig und nichtig ist. Die Gründe dafür sah das Gericht darin, dass das IfSG, auf das sich die CoronaKHV ausdrücklich stützt, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für ein derartiges Behandlungsverbot darstelle. Ob das Land Berlin eine solche Regelung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage hätte stützen können, ließ das Gericht ausdrücklich offen.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 GG können z.B. Landesregierungen durch Gesetz (s. § 32 IfSG) ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der der erteilten Ermächtigung müssen dabei im Gesetz bestimmt werden. Auch muss in der Verordnung (hier: CoronaKHV) die Rechtsgrundlage angegeben werden („Zitiergebot“). Die Prüfung, ob die Ermächtigungsgrundlage die Verordnung oder die betreffende Norm trägt, hat sich sodann allein nach der in der Verordnung nach Maßgabe des Zitiergebots angegebenen Ermächtigungsnorm zu richten. Verstößt die Verordnung gegen das Zitiergebot, ist sie nichtig.

In der CoronaKHV in der seinerzeit gültigen Fassung war als Ermächtigungsgrundlage § 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG angegeben (sowie die InfSchMV des Landes Berlin). Folglich hätte sich das Behandlungsverbot unter die in §§ 28, 28a IfSG genannten Schutzmaßnahmen subsumieren lassen müssen. Dies jedoch, so das VG Berlin, sei gerade nicht der Fall. Denn in den §§ 28, 28a IfSG gehe es ausschließlich um Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Verbreitung von COVID-19. Ein Behandlungsverbot hingegen verfolge den Zweck, die Möglichkeit der bedarfsgerechten Versorgung COVID-19-Erkrankter und die notwendige medizinische Versorgung der übrigen Berliner Bevölkerung sicherzustellen. Es setze damit an einer höheren Eskalationsstufe an, die dann erreicht werde, wenn die Weiterverbreitung der Krankheit trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden könne.


Hinweis

Inzwischen hat sich das VG Berlin auch mit dem Behandlungsverbot in der Fassung der am 19.03.2021 erlassenen Nachfolgeverordnung befasst und hat den Eilanträgen zweier Krankenhausträger mit obiger Begründung stattgegeben (VG Berlin, Beschlüsse vom 08.04.2021, Az. VG 14 L 153/21 und VG 154/21).

 

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.