Aufrechnungsverbot der Krankenkassen durchläuft die „nächste Runde“
Aufrechnungsverbot der Krankenkassen durchläuft die „nächste Runde“
In der APRIL-Ausgabe 2024 unserer LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT berichteten wir über eine Entscheidung des SG Nürnberg, laut der die zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 10.12.2019 geschlossene Übergangsvereinbarung zur PrüfvV nicht mit dem gesetzlichen Aufrechnungsverbot in § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V vereinbar ist (Urteil vom 29.03.2023, Az. S 2 KR 326/22). Es ist nicht das einzige Urteil des SG Nürnberg, in dem das Gericht diese Rechtsauffassung vertrat (s. Urteil vom 27.04.2023, Az. S 18 KR 732/22; Urteil vom 09.11.2022 Az. S 18 KR 705/21).
Am 13.05.2024 entschied nun das Bayerische Landessozialgericht gleich in vier Verfahren des SG Nürnberg (u.a. Az. S 18 KR 732/22) und erteilte der Rechtsansicht der 1. Instanz eine klare Absage.
Laut Bayer. LSG sei die Übergangsvereinbarung keine vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung. Diese sei mit höherrangigem Recht vereinbar und somit beachtlich.
Das LSG hob die Urteile auf und verwies sie an das SG Nürnberg zurück. Die Revisionen zum Bundessozialgericht wurden zugelassen.
Am 13.05.2024 entschied nun das Bayerische Landessozialgericht gleich in vier Verfahren des SG Nürnberg (u.a. Az. S 18 KR 732/22) und erteilte der Rechtsansicht der 1. Instanz eine klare Absage.
Laut Bayer. LSG sei die Übergangsvereinbarung keine vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes. Vielmehr handele es sich um eine zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte Übergangsregelung. Diese sei mit höherrangigem Recht vereinbar und somit beachtlich.
Das LSG hob die Urteile auf und verwies sie an das SG Nürnberg zurück. Die Revisionen zum Bundessozialgericht wurden zugelassen.
Hinweis
Mit dem Revisionsverfahren unter dem Az. B 1 KR 18/23 R ist bereits eine der Entscheidungen des SG Nürnberg beim BSG anhängig.