Update zum regulatorischen Rahmen von Batteriespeicherprojekten – Teil 2: Geschäftsmodelle
Der Bundestag hat am 31. Januar 2025 mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen („Solarspitzenpaket“) wichtige Neuregelungen für Batteriespeicherprojekte und diverse weitere Neuerungen zur Verbesserung der Flexibilität des Stromsystems geschaffen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich heute mit dem Solarspitzenpaket befassen, sodass die Novelle unter Umständen schon Ende Februar in Kraft treten könnte. Im ersten Teil unserer Insight-Reihe zum regulatorischen Rahmen von Batteriespeicherprojekten haben wir Ihnen bereits die Rahmenbedingungen für den Netzanschluss und für Baukostenzuschüsse vorgestellt. Mit dem zweiten Teil der Insight-Reihe stellen wir Ihnen wichtige Geschäftsmodelle für Batteriespeicherprojekte sowie die Neuregelungen zu diesen Geschäftsmodellen vor.
Unterteilung in Stand-Alone-Projekte und Anlagenkombinationen
Für Batteriespeicherprojekte gibt es vielfältige Vermarktungsmodelle. Die Wahl des Geschäftsmodells kann dabei erheblich von den regulatorischen Anforderungen abhängen. Die Geschäftsmodelle lassen sich in sog. Stand-Alone-Geschäftsmodelle und Geschäftsmodelle mit Anlagenkombinationen unterteilen. Batteriespeicher können im Rahmen von Stand-Alone-Geschäftsmodelle unabhängig von Erzeugungsanlagen oder einer möglichen Anlagenkombination mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) betrieben und vermarktet werden. Geschäftsmodelle mit Anlagenkombinationen beziehen sich auf die gemeinsame Vermarktung von Speichern und EE-Anlagen.
Stand-Alone-Geschäftsmodelle
Die Vermarktung als Stand-Alone-Projekt kann sich insbesondere für Batteriegroßspeicher aufgrund ihrer hohen Aufnahme- und Ausspeisekapazität als profitabel erweisen. Hervorzuheben sind dabei die folgenden Geschäftsmodelle:
- Vermarktung an den Strommärkten: Batteriespeicher können zwischengespeicherten Strom an den Strommärkten vermarkten. Stromhandel findet an den Strombörsen, aber auch außerbörslich statt. Erlöse können insbesondere durch einen sog. Arbitragehandel erzielt werden: zu Zeiten niedriger Strompreise wird Strom eingekauft und eingespeichert, zu Zeiten hoher Strompreise wird der Strom wieder in das Netz eingespeist und verkauft. Mit diesem Geschäftsmodell profitieren Batteriegroßspeicher von den Marktdynamiken und Preisschwankungen. Zu beachten ist dabei: Für den Handel an den Strombörsen müssen unter anderem die Zulassungsprozesse der jeweiligen Börse durchlaufen werden.
- Regelenergiedienstleistungen: Stromspeicher können Erlöse durch Regelenergiedienstleistungen erzielen. Der steigende Anteil der erneuerbaren Energien führt zu wetterbedingten Schwankungen im Stromnetz. Das Stromnetz benötigt daher immer mehr flexible Kapazitäten zur Netzstabilisierung. Regelenergie hilft dabei, das Stromnetz stabil zu halten. Dies kann durch Stromeinspeisung oder aber auch durch Stromentnahme erfolgen. Die Regelenergie wird im Rahmen von Ausschreibungen (§ 22 EnWG, §§ 6 ff. StromNZV) verteilt. Die Ausschreibungen bestimmten am Ende auch die Preise für die Regelenergie. Zu beachten ist dabei: Batteriespeicher müssen zuvor einen Präqualifikationsprozess durchlaufen.
- Energiespeicher-Contracting: Netzbetreiber können die Errichtung, Verwaltung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen im Eigentum von Dritten ausschreiben, wenn die Energiespeicheranlage für den effizienten Netzbetrieb notwendig ist (§ 11a EnWG). Möglich ist dabei, dass die Anlage von dem Dritten so geplant und errichtet wird, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Batteriespeicherprojekte können also auf Basis eines Zuschlags einer Ausschreibung errichtet, verwaltet und betrieben werden sowie zugleich überschüssige Leistung und Arbeit zusätzlich für den Stromhandel nutzen.
- Peak Shaving und Peak Shifting: Speicher können zur Senkung der Stromkosten und Netzentgelte insbesondere von Gewerbebetrieben und der Industrie durch eine Lastspitzenkappung, das sogenannte Peak Shaving, genutzt werden. Auf diese Weise kann in Zeiten von sogenannten Lastspitzen, d.h. zu Zeiten, in denen der Strom am Markt besonders teuer ist, weil die Nachfrage sehr hoch ist, der Strom aus dem Batteriespeicher entnommen werden, wodurch gleichzeitig das Netz entlastet wird. Durch eine Lastverschiebung, das sogenannte Peak Shifting (auch Load Shifting genannt), werden Lastspitzen zu den veröffentlichten Höchstlastzeiten reduziert, während die individuelle Jahreshöchstlast außerhalb der veröffentlichten Höchstlastzeiten liegt. Durch solche Lastverschiebungen kann eine Reduzierung des Netzentgeltes erreicht werden (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV). Möglich sind auch Lastverschiebungen zur Inanspruchnahme von Netzentgeltprivilegierungen für eine gleichmäßig hohe Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV). Eine Kombination aus Peak Shaving und Peak Shifting in Verbindung mit einem Energie-Management-Systems (EMS) ermöglicht eine effiziente Steuerung des Energieverbrauchs, kann Lastspitzen reduzieren und für eine optimierte Netznutzung sorgen.
Geschäftsmodelle mit Anlagenkombinationen
Anlagenkombinationen, d.h. der Betrieb eines Batteriespeichers zusammen mit EE-Anlagen, werden sowohl bei Privathaushalten (Ein- und Mehrfamilienhäuser) als auch bei Gewerbebetrieben und der Industrie umgesetzt. Batteriespeicher, die in Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie in kleineren Gewerbebetrieben zum Einsatz kommen, sind oft primär darauf ausgerichtet, den Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms zu maximieren und damit den aus dem Netz bezogenen Strom auf ein Minimum zu reduzieren. Mit dem Solarspitzenpaket wird nun für solche Speicher in kleineren Anlagenkombinationen eine Vermarktungsoption eingeführt, die eine flexiblere Nutzung und eine bessere Marktteilnahme ermöglichen soll. Anlagenkombinationen können zudem insbesondere mit Batteriegroßspeichern gewinnbringend eingesetzt werden. Für Anlagenkombinationen mit Batteriegroßspeichern sind dabei folgende Vermarktungsmodelle besonders relevant:
- Innovationsausschreibung: Anlagenkombinationen von Batteriespeichern mit Windenergieanlagen oder Solaranlagen können eine Förderung nach der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) in Anspruch nehmen (vgl. § 39n EEG i.V.m. InnAusV). Hierfür muss die Anlagenkombination erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Die Gebotshöchstwerte der InnAusV sind derzeit höher als die entsprechenden Höchstwerte nach dem EEG. Da der Batteriespeicher hierbei jedoch ausschließlich den EE-Strom zwischenspeichern darf, ist eine weitere Vermarktung des Batteriespeichers (z.B. wäre ein Angebot positiver Regelenergie denkbar) grundsätzlich ausgeschlossen oder mit dem Risiko des Verlustes der Förderung verbunden.
- EEG-Förderung (Ausschließlichkeitsoption): Möglich ist auch, dass lediglich die EEG-Förderung einer EE-Anlage nach Zwischenspeicherung in dem Batteriespeicher und Einspeisung durch den Batteriespeicher in das Netz in Anspruch genommen wird (Ausschließlichkeitsoption gemäß § 19 Abs. 3 EEG sowie § 19 Abs. 3a EEG n.F. nach Inkrafttreten des Solarspitzenpakets). Ein Vorteil dieser Konstellation kann in der strategischen Netzeinspeisung bei hohen Marktpreisen oder zur Vermeidung negativer Preise bestehen. Der Batteriespeicher kann bei dieser Konstellation grundsätzlich ebenfalls nicht zusätzlich, z.B. mit Regelenergiedienstleistungen, weiter vermarktet werden, allerdings ist ein Wechselbetrieb (siehe sogleich) kalenderjährlich möglich.
- Wechselbetrieb: Zudem ist ein kalenderjährlicher Wechsel zwischen Grünstromspeicherung mitsamt Förderung der EE-Anlage nach dem EEG und einer Graustromspeicherung ohne EEG-Förderung möglich (§ 19 Abs. 3 EEG). Während des Betriebsmodus mit Graustromspeicherung kann der Stromspeicher auch anderweitig vermarktet werden, also z.B. Regelenergiedienstleistungen anbieten. Die Neuregelungen des Solarpakets aus 2024 führten zudem einen zweimonatlichen Wechselbetrieb der Betriebsmodi jeweils zu Beginn des Kalendermonats sowie einen jederzeitigen Wechselbetrieb mit Entleerungsnachweis ein (§ 19 Abs. 3a EEG). Die Wechselbetriebsmodi sollten allein für Batteriespeicher gelten und sahen vor, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) wesentliche Inhalte der Wechselbetriebsmodi konkretisiert, bevor die Regelung anwendbar ist. Soweit das neue Solarspitzenpaket allerdings demnächst in Kraft tritt, werden die zweimonatlichen und jederzeitigen Wechselbetriebsmodi durch eine Pauschaloption (im Folgenden dargestellt) ersetzt.
- Abgrenzungsoption (Mischbetrieb): Mit dem Solarpaket wurde des Weiteren ein Mischbetrieb eingeführt, bei dem gleichzeitig Strom aus der PV-Anlage sowie Netzstrom zwischengespeichert wird (§ 19 Abs. 3b EEG). Der Strom soll in diesem Falle nicht zu Graustrom werden, während eine gleichzeitige Inanspruchnahme einer EEG-Förderung kombiniert mit einer weiteren Vermarktung des Batteriespeichers ermöglicht wird. Jedoch muss auch hier die BNetzA noch wesentliche Inhalte konkretisieren, bevor die Regelung anwendbar ist. Mit dem Solarspitzenpaket werden diese Neuregelung zum Mischbetrieb im Grundsatz und mit einer klarer gefassten Struktur und Formulierung beibehalten.
Das Solarspitzenpaket sieht darüber hinaus eine Pauschaloption mit einer pauschal förderfähigen Strommenge vor, die einen bidirektional Einsatz ohne Restriktionen auch zur Speicherung von Graustrom aus dem Netz am Markt ermöglicht. Die Pauschaloption ist auf Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt sowie einen pauschalierten Förderanspruch für eine Strommenge von höchstens 500 kWh pro Kalenderjahr je Kilowatt installierte Leistung der Solaranlagen beschränkt. Die genaue Bestimmung der förderfähigen Strommenge muss noch durch die BNetzA konkretisiert werden.
Unser Beratungsangebot
Batteriespeicherprojekte können im Rahmen diverser Geschäftsmodelle vermarktet werden. Mit der Planung und Umsetzung der Geschäftsmodelle können jedoch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Fragestellungen verbunden sein. Die anstehenden Änderungen des Solarspitzenpakets verbessern und erweitern die Einsatzmöglichkeiten von Batteriespeichern, lassen aber einige Anwendungsfragen offen. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen und begleiten Sie bei der Umsetzung der einzelnen Vorgaben. Für weitere Informationen und bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.