Energiepreisbremse: Update für 2024
Energiepreisbremse: Update für 2024
Die Energiepreisbremsen, ein bedeutendes Instrument in der Bewältigung der Herausforderungen im Energiebereich, stellt Unternehmen im Jahr 2024 noch einmal vor gewisse Herausforderungen. Insbesondere steht bis 31. Mai 2024 die Finale Selbsterklärung für alle verpflichteten Unternehmen an. Wer verpflichtet ist, die Selbsterklärung einzureichen und was die neuen FAQ des BMWK dazu sagen, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz zusammen:
1. Template für die Finale Selbsterklärung zum 31. Mai 2024
Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website ein obligatorisch zu verwendendes Template für die Finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 StromPBG/§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG veröffentlicht: Template_Finale Selbsterklärung_Unternehmen.pdf (pwc.de)
2. Neue FAQ des BMWK vom 15. Februar 2024 - ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de)
a) Zu Entlastungen im Rahmen von Mietverhältnissen
Die Finale Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG/§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bedarf grundsätzlich der Information über die endgültige Höhe der an Mieterinnen und Mieter weiterzugebenden Entlastungssumme. Ist diese zum Zeitpunkt der Abgabe der endgültigen Selbsterklärung noch nicht bekannt, weil die Jahresendabrechnung des Energielieferanten noch nicht vorliegt, so ist die Entlastungssumme, die auf die Mieterinnen und Mieter entfällt, ebenfalls bestmöglich zu schätzen und mit dem Hinweis „Schätzung“ zu versehen. Die FAQ sehen nunmehr vor, dass Vermieterinnen und Vermieter ihren Mieterinnen und Mietern diese Schätzung mitteilen müssen, damit diese sie für ihre Selbsterklärungen – sofern sie eine Finale Selbsterklärung abgeben – verwenden können.
Außerdem sehen die neuen FAQ des BMWK Folgendes vor: „Sollte mit dem (finalen) Entlastungsbetrag, den der Vermieter seinem Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weiterreicht, die Höchstgrenze des Mieters überschritten werden, hat der Mieter den die Höchstgrenze überschreitenden Entlastungsbetrag auf ein von der Prüfbehörde zu benennendes Konto zurückzahlen. Der Mieter hat in solch einem Fall die Prüfbehörde unter Schilderung des Sachverhalts zu kontaktieren.“ Hierauf sollten Vermieterinnen und Vermieter ihre Mieterinnen und Mieter ggf. hinweisen.
b) Weiterhin wohl keine nachträgliche Entlastung bei Strom
Die FAQ des BMWK sehen leider weiterhin keine nachträgliche Entlastungsmöglichkeit bei Strom vor, sondern nur bei Gas.
Für Gas stellt das BMWK zusätzlich klar: „Eine nachträgliche Entlastung kann maximal bis zu einem Umfang erfolgen, mit dem die vorläufig auf diese Entnahmestelle anzuwendende Höchstgrenze nicht überschritten wird.“ Hier stellt sich die Frage, wie bei einer zwischenzeitlich angepassten Höchstgrenze umzugehen ist. Das Gesetz sah hier eine Anpassungsmöglichkeit für den verbleibenden Entlastungszeitraum vor. Diese Anpassung war bis spätestens 30. November 2023 möglich. Nach unserer Auslegung handelt es sich dabei um eine Anpassung der vorläufigen Selbsterklärung und ist dementsprechend maßgeblich. Das BMWK führt in seinen neuen FAQ dazu noch Folgendes aus: „Wurden in einzelnen Monaten die monatlich erklärten Höchstgrenzen nicht voll ausgeschöpft, und in anderen Monaten ausgereizt mit der Folge einer Deckelung der gewährten Entlastungsbeträge, kann es im Fall von Erdgas und/oder Wärme (nicht von Strom; vgl. Kap. 2.12) dennoch zu einer nachträglichen Entlastung des Unternehmens kommen. In solchen Fällen hat der Lieferant mit der Jahresendabrechnung nach § 20 Absatz 2 EWPBG den zusätzlichen Entlastungsbetrag, der die Summe der bisher gewährten Entlastungsbeträge überschreitet, entweder nachträglich an das Unternehmen auszuzahlen oder anderweitig zu verrechnen.“
Die unterschiedliche Behandlung von Strom und Gas begründet das BMWK weiterhin mit der unterschiedlichen Gesetzeslage: „Die unterschiedliche Regelung zwischen dem StromPBG und dem EWPBG betreffend die Nachzahlungsansprüche der Letztverbraucher basiert sich im Wesentlichen darauf, dass das StromPBG nur Rückforderungsansprüche der Elektrizitätsversorgungsunternehmen normiert (vgl. § 11 Absatz 7 und § 12 Absatz 2a, 3 und 4 StromPBG), wohingegen das EWPBG Rückerstattungsansprüche von Letztverbrauchern ausdrücklich regelt (vgl. § 3 Absatz 4 i.V.m. § 20 Absatz 1 Nummer 5 EWPBG).“ Diese Begründung kann aus unserer Sicht nicht überzeugen. Eine Ungleichbehandlung erscheint der Sache nach nicht gerechtfertigt. Die unterschiedliche Regelung ist nach unserer Auffassung eher den verschiedenen Bearbeiterinnen und Bearbeitern der Gesetze zuzuschreiben.
c) Verpflichtung/Empfehlung zur Abgabe einer Finalen Selbsterklärung
Zur Abgabe einer Finalen Selbsterklärung an all ihre Lieferanten sind laut BMWK verpflichtet:
- Unternehmen, deren Entlastungsbetrag nach dem StromPBG und/oder dem EWPBG an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, und
- Unternehmen, die ihrem Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben, unabhängig von der Höhe der ihnen gewährten Entlastungsbeträge; dies gilt unabhängig davon, ob die vorläufige Selbsterklärung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG oder § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG oder freiwillig abgegeben wurde.
Eine Empfehlung zur Abgabe einer Finalen Selbsterklärung spricht das BMWK für folgende Unternehmen aus: Unternehmen, die allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro erhalten haben und deswegen verpflichtet sind, unverzüglich nach Kenntnis hierüber ihren Energielieferanten sowie der Prüfbehörde eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 2 EWPBG zu machen. Solche Unternehmen sollten ihren Lieferanten auch eine Finale Selbsterklärung übermitteln, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.
Das BMWK weist in seinen neuen FAQ auch nochmals auf die empfindliche Folge einer unterlassenen Finalen Selbsterklärung hin: Die Entlastungen sind von den Energielieferanten zurückzufordern.
d) Hinweise zur Berechnung der Höchstgrenzen bei Austreten/Hinzutreten von Unternehmen aus/zum Unternehmensverbund
Das BMWK äußert sich in seinen FAQ zur Berechnung der Höchstgrenzen für den Fall, dass ein Unternehmen zum Unternehmensverbund hinzutritt bzw. aus dem Unternehmensverbund austritt:
„Ist ein Unternehmen während des Entlastungszeitraums einem Unternehmensverbund neu beigetreten (beispielsweise durch Zukauf) oder ist aus einem Unternehmensverbund ausgetreten (beispielsweise durch Verkauf), so sind die individuellen Höchstgrenzen dieser Unternehmen einem Unternehmensverbund jeweils anteilig bezogen auf die Dauer der Gruppenzugehörigkeit zuzurechnen. Primär gilt dabei die Aufteilung gemäß den vorläufigen Selbsterklärungen des (Target-)Unternehmens. Wurde keine Verteilung vorgenommen und/oder überschreiten die erhaltenen Entlastungen die Höchstgrenzen, sind die finalen Entlastungsbeträge und Höchstgrenzen bei einem Unternehmensverbund jeweils zeitanteilig zu berücksichtigen.“
3. Hinweise der Prüfbehörde zur Finalen Selbsterklärung
Die Prüfbehörde hat auf ihrer Website die Präsentation aus einem Webinar der Prüfbehörde mit Branchenverbänden mit Informationen zur Abgabe der finalen Selbsterklärungen, zu den Kundenjahresendabrechnungen und zu den Endabrechnungen der Lieferanten zum Download bereitgestellt: EndabrechnungenStromPBGundEWPBG.pdf (pwc.de)
Darin wird der Kreis der Verpflichteten für die Abgabe einer Finalen Selbsterklärung bestätigt (siehe oben zu den FAQ des BMWK).
Es wird außerdem auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu drei Monate für die Finale Selbsterklärung in begründeten Fällen hingewiesen, die sich bisher nur in den FAQ des BMWK fand und auf die wir Sie bereits in unserem letzten Insight zu den Energiepreisbremsen hingewiesen haben. Eine gesetzliche Grundlage für diese Fristverlängerung gibt es nach wie vor nicht. Aufgrund der offiziellen Verlautbarungen des BMWK und der Prüfbehörde dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass ein begründetes Fristverlängerungsbegehren Aussicht auf Erfolg hätte.
Der Fristverlängerungsantrag ist laut BMWK voraussichtlich April 2024 über das Antragsportal der Prüfbehörde (Prüfbehörde Energiepreisbremsen (pwc.de)) möglich. Laut BMWK bittet die Prüfbehörde von vorzeitigen Anträgen auf Fristverlängerung per E-Mail Abstand zu nehmen.