Die Energiepreisbremsen, ein bedeutendes Instrument in der Bewältigung der Herausforderungen im Energiebereich, steht trotz nicht erfolgter Verlängerung auch im Jahr 2024 weiter im Fokus. Das müssen Letztverbraucher und Unternehmen jetzt beachten:
1. Keine Verlängerung der Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Klima- und Transformationsfonds vom 15. November 2023, hat dazu geführt, dass die Bundesregierung aus Finanzierungsgründen von der ursprünglichen Ankündigung, die Energiepreisbremsen bis zum 31. März 2024 zu verlängern, wieder abgerückt ist (die entsprechende Regierungserklärung können Sie hier abrufen). Die Bundesregierung hat sich mittlerweile grundsätzlich über den Haushalt 2024 geeinigt, eine Verlängerung der Preisbremsen sieht dieser jedoch nicht vor. Die Verordnung zur Verlängerung der Preisbremsen, die am 16. November 2023 erlassen wurde, ist bisher nicht in Kraft getreten, da sie nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Mit einem Inkrafttreten ist auch nicht mehr zu rechnen.
2. Selbsterklärungen und Testierungen
Die Frist zur Anpassung von Selbsterklärungen der Letztverbraucher im Hinblick auf Höchstgrenzen und Verteilung auf Entnahmestellen nach § 30 Abs. 5 StromPBG/ § 22 Abs. 5 EWPBG ist am 30. November 2023 abgelaufen. Dennoch empfiehlt es sich, mit den Lieferanten in Kontakt zu treten, sollten Fehler festgestellt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn zu geringe Höchstgrenzen ermittelt oder Höchstgrenzen zwischen den Lieferanten/Entnahmestellen falsch verteilt wurden. Die Handlungsmöglichkeiten sollten im Einzelnen erwogen werden.
Bis zum 31. Mai 2024 (bzw. ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids der Prüfbehörde) ist von Unternehmen, die Letztverbraucher/Kunden sind und deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 EUR in einem Monat übersteigt, eine endgültige Selbsterklärung gegenüber ihren Lieferanten einzureichen, mit Angabe der tatsächlich anzuwenden Höchstgrenze. Laut der zuletzt am 5. Januar 2024 aktualisierten FAQ des BMWK (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de)) kann in begründeten Fällen (z.B. weil relevante Daten noch nicht ermittelt werden konnten) eine Fristverlängerung von bis zu drei Monaten bei der Prüfbehörde über ein in den FAQ benanntes Postfach beantragt werden.
Je nach Höchstgrenze müssen bestimmte weitere Angaben gemacht und teilweise auch testiert sowie durch die Prüfbehörde geprüft werden. Hier sind gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG folgende Konstellationen zu unterscheiden:
- Konzernweite (absolute) Höchstgrenze unter 2 Mio. EUR: Eigenerklärung ohne Testat
- Konzernweite (absolute) Höchstgrenze zwischen 2 Mio. und 4 Mio. EUR: Testierung der krisenbedingten Energiemehrkosten durch einen Wirtschaftsprüfer und Bestätigung der Nichtüberschreitung von absoluter und relativer Höchstgrenze ebenfalls durch den Wirtschaftsprüfer
- Konzernweite (absolute) Höchstgrenze ab 4 Mio. EUR: Bescheid der Prüfbehörde nach Verfahren zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze (hier im Verfahren ebenfalls Testierungen erforderlich, bspw. Energiemengen, Energiebeschaffungskosten, Betriebstätigkeit)
Als Unterlagen sind hierzu insbesondere die Rechnungen über Strom-, Gas- und Wärmelieferungen aus den Jahren 2021 bis 2023 und je nach Höchstgrenze weitere Unterlagen beizubringen.
Die Notifizierung bei der Prüfbehörde erfolgt online: www.pruefbehoerde.pwc.de
Wichtig: Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine vorläufige Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWPBG/§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr.1 StromPBG, aber bis zum 31. Mai 2024 keine endgültige Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EWPBG/§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StromPBG abgegeben hat. Es handelt sich dabei außerdem um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 EUR bzw. 4 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden kann. Es empfiehlt sich deswegen, die Anforderungen an eine endgültige Selbsterklärung sorgfältig zu prüfen.
BDO kann bei der Vorbereitung von Erklärungen und Unterlagen sowie notwendigen Testierungen unterstützen.
3. Sonstige Meldungen
Sollte die Grenze von 2 Mio. EUR tatsächlicher Entlastung im Unternehmensverbund überschritten werden oder sogar schon überschritten sein, muss unverzüglich nach Kenntnis eine Meldung des Letztverbrauchers hierüber an die Lieferanten und die Prüfbehörde erfolgen (§ 30 Abs. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 2 EWPBG). Die Meldung soll vorerst unverändert an das E-Mail-Postfach de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com übermittelt werden.
Im Übrigen sind die folgenden sonstigen Meldungen seitens der Letztverbraucher/Kunden im kommenden Jahr fällig:
- Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 EUR im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 bestimmte Informationen mitteilen, u.a. Name und Anschrift, Entlastungssumme, Hauptwirtschaftszweig (§ 30 Abs. 5 StromPBG/§ 22 Abs. 5 EWPBG).
- Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan über Energieeinspar- und Energieeffizienzmaßnahmen vorlegen (§ 30 Abs. 6 StromPBG/§ 22 Abs. 6 EWPBG).
Lieferanten müssen mit Jahresende die fälligen Endabrechnungen gegenüber ihren Kunden erstellen.
Stromlieferanten müssen unverzüglich nach der Endabrechnung bis zum 31. Mai 2024 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber die in 2023 gewährten Entlastungsbeträge mitteilen.
Spätestens bis zum 30. Juni 2024 müssen Lieferanten gegenüber ihren Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit etwaigen Rückforderungsansprüchen ausstellen. Bis dahin müssen auch zu viel gezahlte Entlastungsbeträge spätestens zurückgefordert werden. Im darauffolgenden Jahr, bis zum 31. Mai 2025, sind Endabrechnungen gegenüber dem Beauftragten nach dem EWPBG bzgl. der Erstattung von gewährten Entlastungen gegenüber dem Bund vorzunehmen.
4. Aktualisierung FAQ zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen
Wie oben schon erwähnt, hat das BMWK am 5. Januar 2024 die FAQ (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de) zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen (ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de)) aktualisiert und erweitert.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gern.
5. Offene Punkte
Im Rahmen der Energiepreisbremsen gibt es noch offene Punkte, deren Klärung möglicherweise durch Verordnungen oder Klarstellungen des BMWK/der Prüfbehörde wünschenswert wäre. Dies betrifft u.a. den Umgang mit Entlastungen seitens der Vermieter, wenn der Vermieter selbst noch nicht abgerechnet wurde.
Außerdem ist seitens der Prüfbehörde offen, wie die konkrete Rückforderung zu viel gezahlter Entlastungen umzusetzen ist. Hierzu wurde eine Verordnung angekündigt, aber bisher nicht erlassen.
Ein weiterer bisher ungeklärter Punkt ist, ob bei bisher zu gering angesetzten Höchstgrenzen eine rückwirkende Nachforderung bislang noch nicht geleisteter Entlastungen möglich ist. Nach den alten FAQ des BMWK war dies eher zu verneinen. Das BMWK hat seine Meinung hierzu jedoch teilweise geändert (siehe oben unter 4.). Teilweise werden jedoch auch Argumente für eine solche Möglichkeit diskutiert.
Schließlich wird im Moment diskutiert, welche Konsequenzen eine verspätete Nachweisführung im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltungspflicht haben darf. Die Prüfbehörde, die erst verspätet im September 2023 ihre Arbeit aufgenommen hat, richtet sich nach der vom BMWK bekannt gegebenen sog. Nichtbeanstandungsfrist zum 30. September 2023 und hält nach diesem Zeitpunkt eingereichte Nachweise für verspätet. Eine verspätete Nachweisführung hat laut Gesetz die Konsequenz, dass das betroffene Unternehmen eine maximale Entlastung von 2 Mio. EUR erhalten darf. Darüberhinausgehende Entlastungen müssten vom Unternehmen erstattet werden. Allerdings ist die gesetzliche Frist sogar der 31. Juli 2023 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt existierte aber noch keine Prüfbehörde. Als Reaktion auf diese Verzögerung hat das BMWK in ihren FAQ die Nichtbeanstandungsfrist bekannt gegeben und außerdem eine E-Mail-Adresse für die entsprechende Meldung bis zur Einrichtung der Prüfbehörde. Das BMWK ist allerdings nicht der Gesetzgeber und hat deswegen auch nicht die Kompetenz gesetzliche Fristen zu verlängern. Können wegen eines staatlichen Versagens die gesetzlichen Pflichten nicht korrekt erfüllt werden, stellt sich die Frage, ob überhaupt irgendwelche Fristen laufen. Die Prüfbehörde wiederum verweist darauf, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden könnte. Unternehmen, die betroffen sind, sollten die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten prüfen.