Auf der Kabinettsklausur in Meseberg hat das Bundeskabinett am 30.08.2023 Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen.
Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. In die Eckpunkte sind Vorschläge aus einer Verbändeabfrage und Vorschläge aus den jeweils zuständigen Ressorts eingeflossen.
Neben diversen anderen Rechtsbereichen sieht das Eckpunktepapier auch Neuerungen aus arbeitsrechtlicher Sicht vor:
- Schriftformerfordernisse allgemein: Um den digitalen Rechtsverkehr zu fördern, soll im Allgemeinen Teil des BGB (vgl. §§ 126 ff. BGB) die elektronische Form oder – soweit geeignet – die Textform als Regelform ausgestaltet werden und an die Stelle der Schriftform treten. Die Schriftform soll umgekehrt nur noch als Ersatzform für die elektronische Form beibehalten werden.
- Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach – wie bereits bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen – die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn und soweit ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
- Arbeitszeugnisse: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen soll die elektronische Form ermöglicht werden.
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis für die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit sowie Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung soll durch die Textform ersetzt werden.
- Aushangpflichten: Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll mit dem Ziel angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, vorausgesetzt alle Beschäftigten haben freien Zugang zu den Informationen.
Die vorstehenden Neuerungen sind aus Arbeitgebersicht wünschenswert, wenngleich zu evaluieren sein wird, ob hierdurch in der Praxis tatsächlich substanzielle Erleichterungen eintreten werden. Ferner bleibt abzuwarten, wie die vorgeschlagenen Änderungen konkret gesetzgeberisch umgesetzt werden. Denn teilweise enthält das Eckpunktepapier „weiche“ Formulierungen, dergestalt, dass den „Besonderheiten des Arbeitsrechts“ Rechnung getragen werden soll oder Änderungen nur insoweit erfolgen, als dass diese „geeignet“ sind. Der nunmehr durch das Bundesjustizministerium zu koordinierende Referentenentwurf für das BEG IV wird daher kritisch daraufhin zu prüfen sein, ob er die intendierten Erleichterungen tatsächlich in der Praxis bewirkt.
Wir werden den weiteren Gesetzgebungsprozess selbstverständlich beobachten und weiter berichten.
Wir stehen Ihnen bei arbeitsrechtlichem Beratungsbedarf selbstverständlich gerne zur Verfügung.