Konkretisierung der jährlichen Emissionsmengen und der Härtefallregelung.
Hintergrund
Nachdem am 24. Dezember 2020 die Brennstoffemissionshandelsverordnung („BEHV“) und die Berichterstattungsverordnung 2022 („BeV 2022“) in Kraft getreten sind, konnte der nationale Emissionshandel („nEHS“) am 1. Januar 2021 fristgerecht starten. Der nEHS erfasst solche CO2-Emissionen, die durch den Einsatz von fossilen Brennstoffen entstehen und nicht bereits durch den europäischen Emissionshandel („EU-ETS“) abgedeckt sind. Danach werden CO2-Emissionen mit einem sog. CO2-Preis belegt, indem für in Verkehr gebrachte fossile Brennstoffe Emissionszertifikate abgegeben werden müssen. Die European Energy Exchange AG („EEX“) hat am 5. Oktober 2021 mit dem Verkauf von nEHS-Zertifikaten begonnen. Bis 2025 gelten dabei feste Preise, die schrittweise erhöht werden.
Und nun stehen weitere, nötige Umsetzungen des Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen („BEHG“) an. So hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit („BMU“) am 27. Oktober 2021 einen Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung („BEHV-E“) vorgelegt. Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung können bis zum 11. November 2021 (18:00 Uhr) Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf eingereicht werden.
Die BEHV legt insbesondere die Anforderungen an den Zertifikateverkauf, den Zeitplan und die Verkaufsmengen fest und regelt die Einrichtung und Verwaltung von Emissionszertifikatekonten sowie Übertrag, Abgabe und Löschung von Zertifikaten. Die BEHV-E soll nun durch die neuen Abschnitte 4 und 5 die jährlichen Emissionsmengen und die Härtefallregelung konkretisieren.
Jährliche Emissionsmengen in Deutschland
Mit dem neuen Abschnitt 4 (§§ 34-36 BEHV-E) will die Bundesregierung die Verordnungsermächtigungen zur Festlegung der jährlichen Emissionsmengen (§ 4 Abs. 2 BEHG), zur Ermittlung der Erhöhungsmengen (§ 4 Abs. 4 BEHG) sowie zur Ermittlung des Zusatzbedarfs (§ 5 Abs. 2 BEHG) umsetzen.
§ 34 BEHV-E legt die jährlichen Emissionsmengen in Deutschland nach § 4 Abs. 1 BEHG fest, welche die Grundlage für die auszugebende Menge an Emissionszertifikaten bildet. Vorgesehen sind die folgenden jährlichen Emissionsmengen:
Jahr | Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2) |
2021 | 301.037.178 |
2022 | 291.116.621 |
2023 | 309.016.314 |
2024 | 298.114.262 |
2025 | 287.212.212 |
2026 | 276.310.161 |
2027 | 265.408.110 |
2028 | 254.506.059 |
2029 | 243.604.008 |
2030 | 232.701.957 |
§ 35 BEHV-E enthält Vorgaben zur Festlegung der Erhöhungsmenge nach § 4 Abs. 3 BEHG durch die zuständige Behörde. Dies ist notwendig, da eine Doppelerfassung von Emissionen nach dem nEHS und EU-ETS nicht vollständig vermeidbar ist. Dies betrifft solche Brennstoffe, die in ETS-Anlagen eingesetzt werden und für die der Brennstofflieferant nicht von der Möglichkeit der Anrechnungsregelung des § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 („EBeV 2022“) Gebrauch machen kann.
Schließlich regelt § 36 BEHV-E die Vorgehensweise zur Ermittlung des bereinigten Zusatzbedarfs des Brennstoffemissionshandels für die Jahre 2021-2026. Diese Ermittlung ist erforderlich, da eine mögliche Budgetüberschreitung nicht bereits durch einen Vergleich der insgesamt veräußerten Menge an Emissionszertifikaten mit der nach § 34 BEHV-E festgelegten Gesamtemissionsmenge festgestellt werden kann. Der bereinigte Zusatzbedarf dient als Information für die nationale Berichterstattung nach der EU-Klimaschutzverordnung.
Härtefallregelung - Finanzielle Kompensation zum Ausgleich wirtschaftlicher Härte
Durch den neuen Abschnitt 5 (§§ 37-43 BEHV-E) soll die Verordnungsermächtigung nach § 11 Abs.1 Satz 4 BEHG zur Härtefallregelung umgesetzt werden.
Soweit die mit dem nEHS verbundenen zusätzlichen Kosten wegen der internationalen Wettbewerbssituation nicht über die Produktpreise abgewälzt werden können, ist für die betroffenen Unternehmen eine Beihilfe nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung („BECV“) vorgesehen. In den verbleibenden Ausnahmefällen kann die zusätzliche Kostenbelastung jedoch zu einer verfassungsrechtlich unzumutbaren Härtefallsituation führen. Übergangsweise (2021 bis 2026) soll daher zum Ausgleich einer solchen wirtschaftlichen Härte eine finanzielle Kompensation gewährt werden.
Abschnitt 5 regelt die Einzelheiten zur Antragstellung und der zu erbringenden Nachweise für den Antrag. Die Anforderungen daran sind hoch.
- Aus dem Antrag muss insbesondere hervorgehen, dass die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachte zusätzliche und unvermeidbare finanzielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unternehmerische Betätigung unmöglich macht. Beträgt der Anteil der Brennstoffkosten nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Anteil der nach Maßgabe des § 42 BEHV-E ermittelten Zusatzkosten nicht mehr als 20 Prozent der Bruttowertschöpfung, muss dargelegt werden, aus welchen besonderen Gründen trotz der Nichtüberschreitung dieser Schwellenwerte vom Vorliegen einer unzumutbaren Härte auszugehen ist.
- Die Beurteilung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist im Falle eines Unternehmensverbundes über das betroffene antragstellende Unternehmen hinaus auf das verbundene Unternehmen erstreckt.
- Welche Angaben im Antrag gemacht werden müssen und welche Nachweise erforderlich sind, ist der neuen Anlage 6 der BEHV-E zu entnehmen.
- Unternehmen in Schwierigkeiten oder Unternehmen, die bereits eine Beihilfe nach der BECV erhalten, können keine Härtefallkompensation erhalten.
- Anträge sind für einen Zweijahreszeitraum vorgesehen, aber ein Antrag ist auch nur für das 2. Jahr möglich. Die Antragsfrist ist der 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijahreszeitraums (für 2021/2022 allerding der 30. September 2022).
- Das BMU schätzt, dass der Aufwand des antragstellenden Unternehmens für einen Antrag 56,5 Stunden beträgt. Dies umfasst also noch nicht den Aufwand des Wirtschaftsprüfers.
Da staatliche Mittel zur Finanzierung der Kompensationszahlungen verwendet werden, enthält § 44 BEHV-E einen entsprechenden beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt.
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