In 2. Lesung hat der nordrhein-westfälische Landtag am 03.03.2021 das von den Regierungsfraktionen von CDU und FDP im Herbst 2020 eingebrachte „Dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet.
Im Mittelpunkt des am 18.03.2021 in Kraft getretenen Gesetzes steht eine neue Systematik bei der Krankenhausplanung.
Medizinische Leistungen statt Planbett
Wie bislang besteht der Krankenhausplan aus Rahmenvorgaben und regionalen Planungskonzepten. Im Mittelpunkt der Krankenhausplanung stehen jedoch nicht mehr Planbetten und Behandlungskapazitäten. Vielmehr erfolgt die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans, wie in einem vom MAGS in Auftrag gegebenen Gutachten von August 2019 vorgeschlagen, jetzt auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen (12 Abs. 3 KHGG), die für den Versorgungsauftrag des Krankenhauses maßgeblich sind, wobei es bei der Gliederung des Krankenhauses in Abteilungen bleibt. Diesem Systemwechsel liegt laut Gesetzesbegründung die Erwägung zugrunde dass eine allein anhand der Bettenzahl vorgenommene Planung keine Aussage über das wirkliche Versorgungsgeschehen zulasse. Dementsprechend wird u.a. die Planbettenzahl zukünftig nur noch nachrichtlich in den für das Krankenhaus maßgeblichen Feststellungsbescheid aufgenommen (§ 16 Abs. 1 Nr. 8 KHGG).
Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet. Die Leistungsbereiche orientieren sich dabei im Wesentlichen an den Fachgebieten der jeweiligen ärztlichen Weiterbildungsordnung, während die Leistungsgruppen konkrete medizinische Leistungen abbilden. Durch den klareren Leistungsbezug und die bessere Leistungssteuerung könne eine Über- oder Unterversorgung reduziert werden, so die Gesetzesbegründung. Zur Sicherung der Versorgungsqualität sollen die Leistungsgruppen an Qualitätskriterien, die beispielsweise der Gemeinsame Bundesauschuss oder medizinische Fachgesellschaften festgelegt haben, gekoppelt werden. Diese neue Krankenhausplanung soll Veränderungen in der Krankenhauslandschaft bewirken, die zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität führen.
Die Möglichkeit des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS), in den Rahmenvorgaben Mindestfallzahlen festzulegen, wurde mit Rücksicht auf die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine solche Regelung zu stellen sind, zu Gunsten der Krankenhäuser verschärft. Mindestmengen dürfen explizit nur für Leistungen von hoher Komplexität mit einem evidenzbasierten Zusammenhang zwischen der Fallzahl und der Qualität gefordert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KHGG). Auch die regionalen Planungskonzepte tragen der neuen Systematik aus Leistungsbereichen und Leistungsgruppen Rechnung (§ 14 Abs. 1 KHGG). Neu geregelt wurde, dass die Anzeige der Aufnahme von Verhandlungen in Textform (vgl. § 126b BGB), also z.B. in Form einer E-Mail, zu erfolgen hat.
Zukünftig muss das MAGS den Krankenhausplan nicht nur aufstellen und fortschreiben. Es hat ihn auch regelmäßig zu überprüfen (§ 12 Abs. 1 KHGG). Als angemessen gilt dabei laut Gesetzesbegründung ein Zeitraum von 3-5 Jahren. Erfolgt keine Änderung des Plans, gilt er weiter fort. Im Bedarfsfall ist eine Überprüfung und Änderung des Plans auch außerhalb dieses Prüfrhythmus möglich.
Des Weiteren wurden Anpassungen aufgrund andernorts erfolgter Gesetzesänderungen (z.B. PsychThG) sowie zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen. Steht ein Trägerwechsel im Raum, so ist ein solcher jetzt bereits dann der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine hinreichend konkrete Absicht zu einem solchen Trägerwechsel besteht. Führt der vollzogene Trägerwechsel nicht zu einer Gefährdung des Versorgungsauftrags, so muss die Behörde dem neuen Krankenhausträger einen neuen Feststellungsbescheid erteilen (§ 16 Abs. 4 KHGG). Im Bereich der Krankenhausförderung wurde geregelt, dass eine Abtretung des Anspruchs auf die Förderpauschale (§ 18 KHGG) u.a. nicht mehr zulässig ist, wenn der Feststellungsbescheid des betreffenden Krankenhauses aufgehoben wurde (§ 20 Abs. 2 KHGG). Mit der Bestandskraft einen solchen Aufhebungsbescheids erlöschen auch die Ansprüche und Anwartschaften auf eine Förderung (§ 20 Abs. 3 KHGG). Darüber hinaus sind Krankenhausträger jetzt verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Falle der Insolvenz eines Krankenhauses Patientenakten und -daten vor dem Zugriff unbefugter Personen ausreichend gesichert sind (§ 34c KHGG).
Fazit
Der Systemwechsel in puncto Krankenhauplanung ist nicht ohne Kritik geblieben, denn die Auswirkungen, z.B. auf eine wohnortnahe Versorgung, sind im wesentlichen Punkten nach wie vor unklar, so dass sich die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Reform für das einzelne Krankenhaus derzeit kaum abschätzen lassen. Abteilungsschließungen oder gar die Schließung von Krankenhäusern sind daher denkbar.