Mit einer Gesetzesänderung vom 29.12.2020 wurden zahlreiche Anpassungen und Änderungen der Abgabenordnung in den §§ 51 bis 68 AO vorgenommen (s. LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT 3/2021). Die Finanzverwaltung reagierte auf die Änderungen und die damit zusammenhängenden Fragestellungen mit einem BMF-Schreiben vom 06.08.2021 (s. LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT 8/2021).
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht nur auf Zustimmung in der Beraterbranche und bei den betroffenen Unternehmen gestoßen. Darauf hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 12.01.2022 reagiert und einzelne Punkte klargestellt. Darüber hinaus wurde aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet, die wir im Folgenden punktuell darstellen.
Planmäßiges Zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 AO)
Eine der zentralen Gesetzesänderungen betrifft die Einführung des § 57 Abs. 3 AO. Diese Gesetzesänderung betrifft den Grundsatz des unmittelbaren Handelns, welcher nun auch durch das planmäßige Zusammenwirken von mehreren als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften erfüllt sein kann.
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.
Seitens der Finanzverwaltung wurde im Folgenden für den Nachweis des satzungsmäßigen und planmäßigen Zusammenwirkens die Aufnahme folgender Punkte in die jeweilige Satzung bzw. den jeweiligen Gesellschaftsvertrag der kooperierenden Körperschaften gefordert:
- Art und Weise der Zweckverwirklichung,
- namentliche Bezeichnung der kooperierenden Körperschaften.
Ergänzend dazu wurde im aktuellen Schreiben klargestellt, dass es bei mehreren Kooperationspartnern genügt, wenn diese anhand der Satzung konkret nachvollziehbar sind. Zum Beispiel ist bei einer Kooperation innerhalb eines Konzerns oder Unternehmensverbunds die Bezeichnung des Konzerns oder des Unternehmensverbunds ausreichend. Eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner muss sich dann aus einer Aufstellung ergeben, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist.
Weitere Ausführungen betreffen den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsanpassungen bezogen auf das planmäßige Zusammenwirken. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann das planmäßige Zusammenwirken bereits vor der zivilrechtlichen Wirksamkeit (in der Regel Registereintragung oder Anerkennung/Genehmigung) bei den kooperierenden Körperschaften erfolgen, wenn darüber ein wirksamer Organbeschluss vorliegt, das Verfahren zum Eintritt der zivilrechtlichen Wirksamkeit eingeleitet wurde und diese später auch eintritt. Die zivilrechtliche Wirksamkeit muss aber grundsätzlich zumindest bei der Körperschaft vorliegen, die sich auf § 57 Abs. 3 AO beruft. Für Neugründungsfälle verweist das BMF auf die Ausführungen in AEAO Nr. 4 zu § 60a AO.
Diese Ausführungen lassen viel Raum für Interpretationen in Bezug auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit angepasster Satzungen.
Mittelfehlverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Die Finanzverwaltung hat nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.03.2020 (V R 5/17) bzgl. der Angemessenheit der Vergütungshöhe von Geschäftsführern steuerbefreiter Körperschaften kommentiert. Dabei sollen bei der Überprüfung der Angemessenheit die Grundsätze für die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbar sein. Des Weiteren ist bei der Prüfung nicht auf ein bestimmtes Gehalt abzustellen, sondern eine Bandbreite der vergleichbaren Gehaltsgrößen als Vergleichsfaktor anzusetzen.
Von einer geringfügigen Überschreitung des oberen Rands dieser Bandbreite ist nach Auffassung der Finanzverwaltung im Anschluss an die Rechtsprechung auszugehen, wenn die Angemessenheitsgrenze um nicht mehr als 20% überschritten wird.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung zeitnah auf die kritischen Stimmen reagiert und weitere Klarstellungen bzgl. der formellen Anforderungen vornimmt.
Die Aufnahme der genannten Rechtsprechung im Anwendungserlass nach der offiziellen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt zeigt erneut, wie wichtig die Überprüfung der Entgelte für verantwortliche Organmitglieder im Hinblick auf den steuerbegünstigten Status der Körperschaft ist.
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Ansprechpartnerin
Natalie Murujew
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Managerin, Rechtsanwältin
Fachbereich Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft
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