Pflegebudgets (ohne Budgetabschluss) für das Jahr 2020 – Krankenhäuser müssen mit höheren Risiken bei der Bilanzierung rechnen

Da die wenigsten Krankenhäuser für 2020 bereits eine Budgetvereinbarung geschlossen und somit weder ein Pflegepersonalkosten-Budget noch ein Finanzierungsvolumen für pflegeentlastende Maßnahmen vereinbart haben, kann die Bilanzierung eines möglichen Zahlbetragsausgleichs mit Unsicherheiten behaftet sein. Für die Bilanzierung eines Anspruchs auf die Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen wird dies mangels Budgetvereinbarung – nach aktuellem Informationsstand – regelmäßig gelten.

Die Ermittlung der Pflegepersonalkosten und damit die Ermittlung des Pflegeentgeltwerts erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2020 (PPKAV 2020). Trotz dezidierter Regelungen bestehen in der Praxis noch Zweifelsfragen bei der konkreten Umsetzung bzw. unterschiedliche Interpretationen in Bezug auf die Auslegung einzelner Regelungen der PPKAV.

PPKAV: Erhebliches Streitpotential bei der Budgetverhandlung auf Ortsebene

Am 18.12.2020 haben die Spitzenverbände für den Vereinbarungszeitraum 2020 in einer Empfehlung Abgrenzungsvorgaben definiert und diese für die Pflegebudgetverhandlungen 2021 vereinbart. Zu begrüßen ist die Harmonisierung der Definition der Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte mit den Vorgaben nach § 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV 2021). Soweit die Empfehlung zu einer Verschärfung von Regelungen führt, besteht das Risiko, dass die Kostenträger bei den Verhandlungen auf Ortsebene bereits auf deren Anwendung für 2020 drängen. Aus Sicht des Wirtschaftsprüfers ergeben sich mit den neuen Regelungen auch wieder neue Fragen.

Noch offene Abgrenzungsfragen und neu aufgeworfene Fragen

Es erfolgt eine rückwirkende Begrenzung für die Berufsgruppen „sonstige Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“. Danach sind nur die Anzahl der Vollkräfte (VK) im Jahresdurchschnitt 2018 mit direktem und ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Vereinbarung des Pflegebudgets 2020 berücksichtigungsfähig.

Die Meldung des Krankenhauses nach der Krankenhausstatistik 2018 an das Statistische Landesamt wird aus Sicht des Wirtschaftsprüfers als nicht geeignet angesehen, da es sich um eine Stichtagsbetrachtung handelt. Es kann also als geeigneter Nachweis nur der Stellenplan laut Jahresabschluss 2018 herangezogen werden.

Nach der Änderungsvereinbarung kann ab 2021 eine Refinanzierung von Personalkosten über das Pflegebudget nicht erfolgen, sofern diese nicht bereits vor dem 01.01.2019 im Krankenhaus angestellt waren. Als problematisch wird durch den Wirtschaftsprüfer dabei angesehen, dass die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition für die Abgrenzung gemäß § 17b Abs. 4 S. 3 KHG rückwirkend ab dem 01.01.2019 anzuwenden waren, jedoch nicht für das Jahr 2018. Wodurch eine Vergleichbarkeit nur beschränkt gegeben ist.

Fehlende Regelungen

In vielen Krankenhäusern betreuen Krankenschwestern und Hebammen die Patientinnen auf den Wochenstationen gemeinsam. Die Hebammen arbeiten dann ausschließlich auf den bettenführenden Stationen. Bei einem tätigkeitsbezogenen Ansatz (einschl. Nachweisführung durch den Dienstplan) wären diese u.E. grundsätzlich bei den Pflegepersonalkosten anrechenbar. Nach der Änderungsvereinbarung kann nun eine Refinanzierung von Personalkosten für Hebammen über das Pflegebudget nicht (mehr) erfolgen, wenn diese nicht bereits vor dem 01.01.2019 im Krankenhaus angestellt waren. Dies hätte dann auch Auswirkungen auf zukünftige Regelungen zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen.

Ebenfalls wurden keine Regelungen zur Berücksichtigung der Pflegepersonalkosten von Erzieher/-innen
(3-jährige Ausbildung) getroffen. Hinweisen möchten wir insbesondere darauf, dass in psychiatrischen Einrichtungen der KJP Erzieherinnen der Berufsgruppe Pflegedienst zugeordnet und auch im Rahmen der
PPP-Richtlinie anerkannt sind.

Auch bestehen u.E. keine Regelungen zur Berücksichtigung der Pflegepersonalkosten für Helfer und Helferinnen in der Pflege (4 Monatskurs bzw. 6 Wochen-Kurs) sowie FSJ und Bundesfreiwilligendienst, da auch diese zu der Berufsgruppe „ohne Berufsabschluss“ zählen


Fazit

Das Risiko begrenzt sich auf die Berufsgruppen „sonstige Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“ und hier speziell für die Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2019 eingestellt wurden. Für alle anderen Pflegehilfskräfte und Mitarbeiter der „sonstige Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“ ist eine schiedsstellensichere Dokumentation notwendig (Arbeitsplatzbeschreibungen, Tätigkeitskataloge, Nachweispflicht durch Dienstplan der Station).