Google Fonts, Abmahnungen und Schadensersatz

Aktuell stellen wir eine Häufung von Anfragen im Zusammenhang mit Abmahnungen des Einsatzes von Google Fonts fest. Es wenden sich Einzelpersonen oder Rechtsanwälte mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen an Webseitenbetreiber. Derartige Abmahnschreiben werden inzwischen massenhaft versendet. 
 
WIE IST DAMIT UMZUGEHEN?
 
Was sind Google Fonts?
Google Fonts sind Schriftarten, die für die Anzeige von Webseiten lizenzfrei genutzt werden können. Die Schriftarten werden vom Browser des Webseitenbesuchers bei dem Besuch der Internetseite geladen. Bei der Gestaltung der Internetseite kann der Betreiber einstellen, dass diese Schriften vom eigenen Server oder extern über die Server von Google bezogen werden. Wählt der Webseitenbetreiber die zweite Variante, werden beim Ladevorgang personenbezogene Informationen, insbesondere die IP-Adresse des Webseitenbesuchers, an Google übertragen. Hierbei kann deren Übermittlung in die USA nicht ausgeschlossen werden.
 
LG München – Unterlassung und Schadensersatz    
Der Ausgangspunkt für die aktuellen „Abmahnwellen“ ist die Entscheidung des LG München I vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20. In diesem Urteil wurde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von 100 € wegen der Verletzung der DSGVO zugesprochen. Daneben erkannte das LG dem Kläger auch einen Unterlassungsanspruch zu.
 
Nach Ansicht des LG München I fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung der IP-Adresse an Google. Insbesondere ein „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DSGVO kam nicht in Betracht, weil es mit der lokalen Installation der Schriftarten eine weniger eingreifende Möglichkeit der Einbindung gibt. Alternativ wäre nur die Einwilligung nach § 13 Abs. 2 TMG a.F. (jetzt: § 9 Abs. 2 Satz 1 TTDSG), Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO möglich, die hier aber nicht vorlag. Ob der Schadensersatzanspruch in derartigen Fällen tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob es sich nicht eher um einen Einzelfall bzw. eine Bagatelle handelt, ist derzeit durchaus noch umstritten. Der österreichische OGH (Az. 6Ob35/21x; 6Ob120/21x) hat die Frage der Bagatellgrenze dem EuGH vorgelegt, eine Entscheidung steht jedoch noch aus.
 
Aber durch die Münchener Entscheidung ist für die Webseitenbetreiber zunächst „Pandoras Büchse“ geöffnet worden, so etwa im Falle einer aktuellen Abmahnwelle durch Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin, der für eine angebliche „Interessensgemeinschaft Datenschutz“ tätig ist, Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche behauptet und deren Abgeltung durch Zahlung von 170 € anbietet. Dieses Verhalten haben wir bereits bei der Rechtsanwaltskammer zur Anzeige gebracht, denn es stellen sich straf-, wettbewerbs- und standesrechtliche Bedenken gegen das Verhalten des Kollegen.
 
Was tun?
Wir raten dringend dazu, Ihre Webseiten zu prüfen und die Google Fonts zu entfernen bzw. lokal zu installieren, damit das Problem bereits im Ansatz vermieden werden kann. Alternativ kann das Laden von Google Fonts hinter den Cookie Banner gestellt und vorab eine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Bitte beachten Sie auch, dass insbesondere der Einsatz von Google Analytics sowie von Social Media Plugins wie etwa von YouTube, Twitter oder Facebook hierbei problematisch sind.
 
Hier bieten wir Ihnen gerne Webseitenprüfungen an und stehen Ihnen bei Eingang von Abmahnungen sowie sonstigen Fragen in diesem Zusammenhang gerne als Unterstützung zur Verfügung.
 

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