MoPeG – Reform des Personengesellschaftsrechts

Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 einstimmig den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angenommen, der Bundesrat hat das Gesetz am 25. Juni 2021 gebilligt. Das Gesetz wird am 1. Januar 2024 verbindlich in Kraft treten.

Mit der größten Reform des Personengesellschaftsrechts seit Jahrzehnten verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das durch Rechtsprechung und Kautelarpraxis fortentwickelte Personengesellschaftsrecht zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.

Was ändert sich?

Kernpunkte der Reform sind neben zahlreichen Änderungen von Einzelvorschriften im Wesentlichen:

  1. Umfassende Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

    Die Änderungen des MoPeG betreffen insbesondere das Recht der GbR. Die bereits in grundlegenden höchstrichterlichen Entscheidungen des BGH seit Jahren anerkannte Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR wird gesetzlich normiert und die GbR damit konsequent als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet. An der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ändert sich nichts, eine haftungsbeschränkte GbR ist auch künftig nicht vorgesehen. 

    Eingetragene Gesellschaft und Gesellschaftsregister

    ​Vergleichbar dem Handelsregister wird ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können. Hierdurch sollen bisher bestehende Defizite im Hinblick auf die Publizität und Transparenz der Rechtsverhältnisse der GbR beseitigt werden. Im Gesellschaftsregister eingetragen werden der Name, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern (Name, Geburtsdatum und Anschrift bei natürlichen Personen bzw. Registerdetails bei Gesellschaften) und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Eine eingetragene Gesellschaft muss den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft“ oder „eGbR“ tragen. Sofern in der eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name der Gesellschaft eine Bezeichnung enthalten, der diese Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Änderungen im Namen der Gesellschaft bzw. der Vertretungsbefugnis sowie eine Verlegung des Sitzes sind ebenso zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden wie das Ausscheiden bzw. der Eintritt von Gesellschaftern.

    Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister profitieren die eGbR und der Rechtsverkehr von den registerlichen Publizitätswirkungen. Damit dürfte zukünftig der Nachweis der Vertretungsberechtigung deutlich einfacher werden. Die bislang gelegentlich auftretenden Unklarheiten über den Zeitpunkt des Entstehens einer GbR sollten bei der eGbR ebenfalls nicht mehr auftreten, da der Rechtsverkehr spätestens mit erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Gesellschaft entstanden ist.

    Die Eintragung im Gesellschaftsregister führt dazu, dass die eingetragene GbR künftig geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt und entsprechende Meldungen zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu erfolgen haben.

    Zwar ist die Eintragung im Gesellschaftsregister freiwillig und auch nicht konstitutiv für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der GbR. Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte und besonders praxisrelevante Fälle ein zwingendes Voreintragungserfordernis vor. Als Faustformel lässt sich sagen, dass zukünftig eine Eintragung im Gesellschaftsregister immer dann zwingend erforderlich ist, wenn eine GbR Rechte erwerben will, die in öffentlichen Registern eingetragen werden bzw. anderweitig über solche Rechte verfügen will. Besonders wichtige Beispiele sind der Eigentumserwerb an Grundstücken und Gesellschaftsanteilen. Für bereits bestehende GbRs, die Eigentümerinnen solche Rechte sind, bedeutet dies, dass ihre Eintragung zwingend erforderlich wird, wenn ab dem 1. Januar 2024 über diese Rechte verfügt werden soll.

    Verlegung des Verwaltungssitzes, Beteiligungen an Umwandlungen

    Eingetragene Gesellschaften haben künftig die Möglichkeit der Ausübung eines Sitzwahlrechts. Wie bei Kapitalgesellschaften kann bei allen Personen(handels)gesellschaften zukünftig der Verwaltungssitz vom Satzungssitz abweichen, was für die GbR die Möglichkeit eröffnet, ihre gesamten Tätigkeiten auch im Ausland auszuüben, sofern sie über einen im Gesellschaftsregister eingetragenen Satzungssitz im Inland verfügt. Diese zusätzliche Möglichkeit dürfte insbesondere Raum für steuerliche Strukturierungsüberlegungen eröffnen (z.B. Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland zur Vermeidung von Gewerbesteuer).

    Darüber hinaus können eingetragene Gesellschaften künftig auch als umwandlungsfähiger Rechtsträger an Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen.

  2. Beschlussmängelrecht für die Personen(handels)gesellschaft

    Mit dem Ziel erhöhter Rechtssicherheit beim Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen wird durch das MoPeG erstmals ein – grundsätzlich zur Disposition der Gesellschafter stehendes - Beschlussmängelrecht für Personen(handels)gesellschaften eingeführt. Nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Regimes wird künftig zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unterschieden. Soweit ein Beschluss nicht wegen eines besonders gravierenden Mangels nichtig ist, müssen Mängel im Wege der Anfechtungsklage innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden.

  3. Öffnung der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaften auch für Freiberufler

    Angehörige der Freien Berufe, beispielsweise (Zahn-)Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten erhalten künftig die Möglichkeit der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, um die Haftungsverhältnisse zu flexibilisieren. Dies war bisher nur für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer möglich. Die Öffnung steht allerdings unter einem allgemeinen berufsrechtlichen Vorbehalt. Zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung können Bund und Länder beispielsweise den Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften durch Vorgaben für die Kapitalbeteiligung von Personen, die nicht Berufsträger sind, beschränken. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) als die eigens für Freiberufler geschaffene Organisationsform kann weiterhin - auch in der Variante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) - gewählt werden.

Für wen besteht Handlungsbedarf?

Bei der Gestaltung neuer Gesellschaftsverträge empfiehlt es sich, die zukünftige Rechtslage schon jetzt zu berücksichtigen und entsprechend abzubilden. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf die Vereinbarkeit mit den neuen Rahmenbedingungen und etwaige Regelungslücken überprüft werden. Die durch das MoPeG eingeführten Änderungen sind in großen Teilen dispositiv, die Gesellschafter können somit gesellschaftsvertraglich hiervon abweichen. Anpassungsbedarf dürfte daher vor allem dann bestehen, wenn die Gesellschafter von der künftigen Gesetzeslage abweichen wollen, ihr aktueller Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die jeweiligen Bereiche aber noch gar keine bzw. nur partielle Regelungen enthält. Prominentestes Beispiel dürfte das Beschlussmängelrecht sein. Hierzu enthalten viele Gesellschaftsverträge von Personen(handels)gesellschaften bislang häufig allenfalls partielle Regelungen, die bislang durch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgefüllt bzw. ergänzt wurden. Von diesen bislang geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen weicht das MoPeG aber nunmehr ab, so dass sich hier erhöhter Regelungsbedarf ergeben dürfte.

Die Gesellschafter einer GbR sollten darüber hinaus sehr genau etwaige (positive bzw. negative) Folgen einer Eintragung im Gesellschaftsregister analysieren. Vorteilhaft ist eine solche Eintragung für GbRs, die in erheblichem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen. Falls also zum Beispiel in absehbarer Zeit Grundstückstransaktionen geplant sind oder ein Wechsel in der Gesellschafterstruktur, kann durch eine frühzeitige Eintragung späterer Zeitverlust vermieden werden. Es steht zu erwarten, dass in Zukunft von Geschäftspartnern eine entsprechende Eintragung als Vertrauenstatbestand sogar gefordert werden dürfte. Umgekehrt kann die mit der Einführung des Gesellschaftsregisters verbundene Publizität aber auch nachteilig bzw. unerwünscht sein. Dies gilt etwa für Unternehmerfamilien. Die GbR eignet sich für diese Familien zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen und auch Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen. Solche Gestaltungen sind als Innengesellschaften nach wie vor zulässig und unterliegen – jedenfalls nicht unmittelbar - den durch das MoPeG eingeführten Publizitätsfolgen. Sind die Gesellschaften jedoch ergänzend oder ausschließlich als vermögensverwaltende Familiengesellschaften konzipiert und Inhaber von registrierten Rechten (vor allem von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen), unterliegen sie und ihre Gesellschafter der vollen Publizität nach dem MoPeG. Hier sollten gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen erwogen werden, um diese in hohem Maße unerwünschte Publizität zumindest für bestimmte Geschäftsbereiche auszuschließen bzw. zu begrenzen.

Angehörige freier Berufe können überlegen, ob und unter welchen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen die Gründung einer oder der Wechsel in eine Personenhandelsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung eine Option sein kann.

Fazit

Zwar tritt das MoPeG abweichend vom ursprünglichen Entwurf erst am 1. Januar 2024 in Kraft, um den Ländern noch mehr Zeit für die organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf die Einrichtung des Gesellschaftsregisters zu geben.

Gleichwohl sollte die Zeit jedoch genutzt werden, um sich frühzeitig und sorgfältig auf die Veränderungen vorzubereiten. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne im Zusammenhang mit den Anforderungen des MoPeG und beraten Sie bei der künftigen Organisation Ihrer Gesellschaft, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

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